Indien: Zollerhöhung für Mobiltelefone und Teile

Die indische Zentralregierung hat durch Verordnung (Notification Customs 56/2017) mit Wirkung vom 1.7.2017 die Einfuhrzölle auf Mobiltelefone für zellulare Netzwerke sowie auf bestimmte entsprechende Teile von 0 auf 10% angehoben. Zudem sind auch bestimmte andere IT-Waren von der Zollerhöhung betroffen.

Zu dem Warenkreis zählen Erzeugnisse der indischen Zolltarifcodes (HS) 85171210 und 85171290 (Mobiltelefone für zellulare Netzwerke), 85176100 (Basisstationen) und 85177090 (Teile wie Ladegeräte, Batterien, Mikrofone und Empfänger etc.) sowie Erzeugnisse der Codes 84433290 (z.B. bestimmte Kopiergeräte), 84439951 und 84439952 (Druckpatronen) sowie 84439953 (Tintenstrahldüsen).

Die indische Zentralregierung weist darauf hin, dass auch weiterhin bestimmte Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigteile zur Verwendung in der Herstellung von Mobiltelefonen zollbegünstigt oder zollfrei eingeführt werden können

EU/Türkei – Einleitung eines TBR-Untersuchungsverfahrens hinsichtlich der Einfuhr von Papier

Einleitungsbekanntmachung: Untersuchungsverfahren der Union über von der Republik Türkei angewandte Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1843, die Maßnahmen betreffen, welche die Einfuhr von unbeschichtetem holzfreiem Papier beeinträchtigen; ABl. C 218 vom 7.7.2017, S. 20.

Die EU-Kommission hat auf der Grundlage der „Trade Barrier Regulations“ ein Untersuchungsverfahren hinsichtlich Maßnahmen der Türkei bei der Einfuhr von unbesichtigetem holzfreiem Papier eingeleitet.

Das Untersuchungsverfahren betrifft das Einfuhrüberwachungssystem, das die Türkei ab dem 28. September 2015 für unbeschichtetes holzfreies Papier eingeführt hat. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um unbeschichtetes holzfreies Papier, das unter den folgenden Positionen eingereiht wird: 4802.55.15.10.00, 4802.55.25.10.00, 4802.55.30.10.00, 4802.55.90.10.00, 4802.56.20.20.00, 4802.56.80.10.00 und 4802.57.00.10.00.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

USA – ACE wird auch für Anmeldungen zum Drawbackverfahren obligatorisch

Seit dem 23.7.2016 ist das elektronische Datenbearbeitungssystem Automated Commercial Environment (ACE) für alle Stufen elektronisch zu bearbeitender Einfuhrvorgänge mit Ausnahme des Drawbackverfahrens obligatorisch. Die Zollbehörde CBP hat nunmehr im US-Gesetzblatt vom 8.6.2017 angekündigt, dass auch für Anmeldungen zum Drawbackverfahren (drawback and duty deferral entry and entry summary filings) ab dem 8.7.2017 das ACE obligatorisch zu nutzen ist.

 

Quelle:CBP

Frankreich – Entsandte Arbeitnehmer müssen Berufsausweis mit sich führen

Seit dem 22.3.2017 sind Arbeitgeber der Baubranche verpflichtet, zusätzlich zu der Anmeldung ihrer nach Frankreich entsandten Arbeitnehmer bei den Arbeitsinspektionen für diese Arbeitnehmer einen kostenpflichtigen Berufsausweis („carte d’identité professionnelle BTP“) zu beantragen. Zuständige Stelle für die Beantragung ist die „Union des caisses der France Congés Intemperies BTP“.

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USA – ACE wird auch für Anmeldungen zum Drawbackverfahren obligatorisch

Seit dem 23.7.2016 ist das elektronische Datenbearbeitungssystem Automated Commercial Environment (ACE) für alle Stufen elektronisch zu bearbeitender Einfuhrvorgänge mit Ausnahme des Drawbackverfahrens obligatorisch. Die Zollbehörde CBP hat nunmehr im US-Gesetzblatt vom 8.6.2017 angekündigt, dass auch für Anmeldungen zum Drawbackverfahren (drawback and duty deferral entry and entry summary filings) ab dem 8.7.2017 das ACE obligatorisch zu nutzen ist.

 

Quelle:CBP

Frankreich – Entsandte Arbeitnehmer müssen Berufsausweis mit sich führen

Seit dem 22.3.2017 sind Arbeitgeber der Baubranche verpflichtet, zusätzlich zu der Anmeldung ihrer nach Frankreich entsandten Arbeitnehmer bei den Arbeitsinspektionen für diese Arbeitnehmer einen kostenpflichtigen Berufsausweis („carte d’identité professionnelle BTP“) zu beantragen. Zuständige Stelle für die Beantragung ist die „Union des caisses der France Congés Intemperies BTP“.

 

Mangels für das Inkrafttreten erforderlicher Ausführungsbestimmungen war die auf dem „Loi macron“ vom 6.7.2015 beruhende Pflicht bislang noch nicht in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Ausführungsverordnung zum 22.3. ist diese neue Pflicht von den Arbeitgebern nun zu beachten.

 

Die Karten gelten jeweils für den Zeitraum der Entsendung und kosten 10,80 Euro. Der Arbeitnehmer muss die Karte auf der Baustelle mit sich führen.

 

Quelle: Handwerkskammer Freiburg

Türkei – Schutzzölle auf Stahlrohre, Pumpen, Generatoren und Traktoren

Die Türkei hat für bestimmten Stahlrohre, Dieselmotoren, Verdrängerpumpen, Stromgeneratoren, Traktoren und Fahrzeugteile Schutzzölle erlassen. Details ergeben sich aus Erlass Nr. 2017/9750. Die Zölle gelten nur für Länder, mit denen die Türkei weder eine Zollunion noch ein Freihandelsabkommen unterhält (Spalten 4, Entwicklungsländer und 8, andere). Damit Einfuhren mit Ursprung in der EU, EFTA, der Euro-Med-Gruppe, Südkorea und Mauritius (Spalten 1 bis 3) ohne Erhebung von Schutzzöllen eingeführt werden können, ist ein Ursprungszeugnis erforderlich.

Quelle: Erlass Nr. 2017/9750 (Türkisches Amtsblatt)