Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Lautstärkeregler

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23.09.2020:

Warenbeschreibung:

Lautstärkeregler

Bei der fraglichen Ware handelt es sich um die flächenbündig montierte Vorrichtung zur Regelung der Lautstärke des lokalen Audiosystems. Die Vorrichtung besteht aus einem von Hand betätigten Drehschalter (mit 10 Lautstärkepositionen sowie einer Nullstellung) und einem eingebauten internen 24-Volt-Notrelais (zum Heraufschalten des Lautsprechersystems auf maximale Lautstärke bei Warnmeldungen). Die Vorrichtung ist in verschiedenen Modellen für die Liniensteuerung des Lautsprechers mit 5 W, 30 W oder 60 W verfügbar. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Mikrofon mit Verbinder für ein Hörgerät

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23.09.2020:

Warenbeschreibung:

„Mikrofon mit Verbinder für ein Hörgerät

Bei der betreffenden Ware handelt es sich um ein Mikrofon mit Abmessungen von ca. 2 mm x 4 mm zur Verwendung in einem Hörgerät mit drei isolierten elektrischen Verbindern mit einer Länge von ca. 3 cm, die nicht mit „Steckern“ ausgestattet sind. Das Mikrofon wandelt akustische Energie in elektrische Impulse um.“ Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Gürtelartiges Wärmekissen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23.09.2020:

Warenbeschreibung:

Gürtelartiges Wärmekissen (s. Abbildung) mit einer Größe von ca. 70 cm x 26 cm, das außen aus Spinnstoffgeweben und innen aus einer Schicht Schaumstoffpolsterung besteht. Das Spinnstoffgewebe ist an den Kanten mit einem Gewebeband zusammengesäumt. Im Inneren des Artikels befindet sich eine Heizvorrichtung, die mit einem abnehmbaren Bedienfeld verbunden ist (mit drei wählbaren Leistungsstufen), einem Kabel und einem Stecker an der Außenseite. Der Artikel ist so gestaltet, dass er am Körper getragen werden kann, um die Lendenwirbelsäule zu erwärmen.“ Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Verteilergetriebe für Allradfahrzeuge

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23.09.2020:

Warenbeschreibung:

„Verteilergetriebe für Allradfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 mit einem Eingang und einem Dual-Ausgang zur Verteilung des Drehmoments auf das Differential der Vorder- und Hinterachse, ausgestattet mit einem Stellantrieb und einer internen Verteilung mittels Kette.“

Einreihung:

Die in Rede stehenden Verteilergetriebe sind gemäß AV 1 und 6 in die HS-Unterpositionen 8708 50 einzureihen. Das Produkt ist ein erkennbares Teil einer „Kraftübertragungsvorrichtung“, das aufgrund seiner Funktion und Konstruktion mit einem „Differential“ vergleichbar ist. Verteilergetriebe werden manchmal auch als „Mitteldifferentiale“ bezeichnet. Es ist direkt mit der Antriebswelle verbunden und leitet die Kraft an die vordere und hintere Antriebswelle (einfacher Eingang – doppelter Ausgang). Das „Verteilergetriebe“ wird in Fahrzeugen mit Allradantrieb verwendet und erfüllt dort die gleiche Funktion wie das Differential, das in Fahrzeugen ohne Allradantrieb verwendet wird.

(Stand: 05.11.2020)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: LED-Projektor mit 3D-Hologramm-Display

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23. September 2020:

Warenbeschreibung:

LED-Projektor mit 3D-Hologramm-Display

Bei der betreffenden Ware handelt es sich um ein Hologramm-Display-Gerät, das 3D-Bilder oder Kurzvideos erzeugt, die vom Zuschauer als sich im Raum bewegende 3D-Hologramme wahrgenommen werden. Das Gerät erzeugt durch äußerst schnell rotierende leuchtende LED-Streifen und unter Ausnutzung der Trägheit des Auges Bilder und Videos, die für das bloße Auge eine intuitive visuelle 3D-Wirkung entfalten.

Das Gerät ist in unterschiedlichen Größen und Modellen erhältlich und ist entweder mit zwei oder vier Flügeln mit LED-Leuchtstreifen ausgestattet. Es verfügt über ein Wifi-Modul und einen Einschub für eine SD-Karte. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 5702NEH23.10.2020
2.Position 5703NEH23.10.2020
3.Position 6307NEH23.10.2020
4.Position 8518NEH23.10.2020
5.Position 8528NEH23.10.2020
6.Position 8537NEH23.10.2020
7.Position 8543NEH23.10.2020
8.Position 8708NEH23.10.2020
9.VorbemerkungenListe01.01.2020
(Stand: 05.11.2020)

Quelle: Zoll.de

Gefrierschutz- und Enteisungsflüssigkeitskonzentrat für Scheibenwaschanlagen – KN-Codes 3820 00 00.

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 210. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14 – 15. September 2020:

Warenbeschreibung:

Gefrierschutz- und Enteisungsflüssigkeitskonzentrat für Scheibenwaschanlagen mit der folgenden Zusammensetzung (in GHT):

–         denaturierter Alkohol Typ I: maximal 97

–         Monoethylenglykol: 1,5 – 2

–         anionische Tenside: mind. 0,2

–         enthärtetes Wasser: max. 0,8 – 1,3

Das Erzeugnis liegt als Bulkware vor (in Behältern).

Einreihung/Begründung:

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um eine Zubereitung der Position 3820, da es die wesentlichen Eigenschaften eines Gefrierschutz- und Enteisungsflüssigkeitskonzentrats für Scheibenwaschanlagen aufweist. Es ist außerdem dem im HS-Avis 3820.00/1 beschriebenen Erzeugnis sehr ähnlich.

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut des KN-Codes 3820 00 00.

(Stand 15.10.2020)

 

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Position 3824

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 210. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14 – 15. September 2020:

Warenbeschreibung:

Natriumhydrogen-3-aminonaphthalin-1,5-disulfonat (CAS RN 4681-22-5), in Form eines grau-rosa Pulvers, mit einer Reinheit von mehr als 80 GHT. Das Erzeugnis enthält als Verunreinigungen Dinatriumsulfat und Natriumchlorid, die als Nebenprodukte bei dem Produktionsprozess anfallen. Das Erzeugnis wird zur Herstellung organischer Farbstoffe verwendet.

Einreihung/Begründung:

Das Erzeugnis ist mit einem Reinheitsgrad von über 96 % auf dem Markt erhältlich. Es scheint daher, dass die in der Mischung vorhandenen Nebenprodukte (Dinatriumsulfat und Natriumchlorid) absichtlich im Produkt belassen wurden. In Anbetracht dieser Überlegungen ist das Erzeugnis in die Position 3824 einzureihen.

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 a) zu Kapitel 29 und dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 99 und 3824 99 93.

(Stand 15.10.2020)

 

Quelle: Zoll.de