Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Zerstäuber (Verdampfer) für eine elektronische Zigarette – 8543 40 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/808 DER KOMMISSION vom 5. April 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur  Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.4.2023 L 101/19

Warenbeschreibung:

Wiederverwendbarer (nachfüllbarer) Zerstäuber (Verdampfer) für eine elektronische Zigarette, bestehend aus:
—einer Basis mit einer Öffnung für die Luftregulierung und einem Anschluss zur Verbindung mit dem Akkuträger (wird nicht mit dem Verdampfer gestellt)
—einem Heizelement mit Metalldraht und Baumwollwatte
— einem Glasbehälter
— einem Mundstück.
Der Verdampfer wird ohne E-Liquid gestellt.
Der Verdampfer wird mit dem Akkuträger über einen Gewindeanschluss verbunden, über den auch der elektrische Anschluss hergestellt wird. Die gelieferte Energie erhitzt den Draht des Heizelements, das dann wiederum das E-Liquid erhitzt und dessen Verdampfung bewirkt. Hierdurch entsteht ein Dampf, der vom Nutzer eingeatmet wird. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Beatmungssystem, das aus einfachen Kunststoffschläuchen und Kunststoffverbindungsstücken – KN-Code 3917 33 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 240. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 28. Februar bis 2. März 2023:

Ein sog. Beatmungssystem, das aus einfachen Kunststoffschläuchen und Kunststoffverbindungsstücken besteht, z. B. zwei Kunststoffschläuche (Länge 160 cm, Ø 22 mm), die mit einem Y-Verbindungsstück aus Kunststoff mit Schutzkappe und einem Kunststoffverbindungsstück (Ø 22 mm) verbunden sind, und das zur Anästhesie und in der Intensivpflege verwendet wird, ist gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 und unter Bezugnahme auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2221 der Kommission als „andere Rohre und Schläuche, weder verstärkt noch in anderer Weise mit anderen Stoffen verbunden, mit Formstücken“ in den KN-Code 3917 33 00 einzureihen.

(Stand: 13.04.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Mechanische Alarmklingel aus unedlen Metallen – Position 8306

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 240. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 28. Februar bis 2. März 2023:

Warenbeschreibung:

Mechanische Alarmklingel aus unedlen Metallen, die durch einen Mechanismus mit (schnell) fließendem Wasser ausgelöst wird. Die Alarmklingel ist als Teil einer Sprinkleranlage konzipiert. Die Klingel wird betätigt, wenn Wasser durch das Schaufelrad der Klingel strömt. Das Schaufelrad setzt eine Achse in Bewegung und lässt einen Klöppel gegen die Klingel schlagen, wodurch diese ertönt.

Einreihung/Begründung:

Die Alarmklingel (Sprinkleralarm) ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8306, 8306 10 und 8306 10 00 als nichtelektrische Glocken, Klingeln und Gongs aus unedlen Metallen in den KN-Code 8306 10 00 einzureihen. Der Sprinkleralarm ist eine zusammengesetzte Ware, die aus einer Klingel der Position 8306 und einer Turbine der Position 8410 besteht. Da die Teile des Sprinkleralarms in ihre eigenen Positionen eingereiht werden können, ist eine Einreihung in Position 8479 als Geräte mit eigener Funktion ausgeschlossen. Der wesentliche Charakter der Ware wird von dem schallerzeugenden Teil der Glocke bestimmt. Folglich wird die Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) in die Position 8306 eingereiht.

(Stand: 13.04.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 240. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 28. Februar bis 2. März 2023:

Folienballons mit einer Größe von ca. 40 bis 100 cm, die aus an den Rändern miteinander verschweißten Zuschnitten aus aluminium-bedampfter Kunststofffolie bestehen, mit einer Öffnung am unteren Rand versehen sind, so dass sie mit Luft gefüllt werden können, und die in verschiedenen Formen wie Herzen, Sternen, Zahlen, auch mit Aufdrucken wie z. B. „Happy Birthday“, angeboten werden, sind unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 442/2000 und das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-14/05, unabhängig von dem aufgedruckten Motiv, als „Spielzeug“ in die Position 9503 einzureihen.

(Stand: 13.04.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Neunte Kammer) 9. Februar 2023 in der Rechtssache C-788/21:

Tenor
Die Unterposition 8609 00 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 geänderten Fassung

ist wie folgt auszulegen:

Diese Unterposition umfasst nicht eine Vorrichtung zum Transport von Rohren, die aus einer bestimmten Anzahl von Paaren von Rohrhalterungen aus Aluminium besteht, zwischen denen zu transportierende Rohre senkrecht platziert werden, wobei diese Paare von Rohrhalterungen durch zwei Stützstangen aus Stahl, die mit Ösen versehen sind, aneinander befestigt werden, so dass anschließend andere Rohre nach demselben Vorgehen darauf platziert werden können, bis alle zu transportierenden Rohre verladen sind, woraufhin das Verladen dadurch abgeschlossen wird, dass Stahlketten an den Stützstangen befestigt werden, die sich in jedem der vier Winkel befinden (Ösen), um die gesamte Beförderung zu erleichtern. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

 

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3917NEH31.03.2023
2.Position 3926NEH31.03.2023
3.Position 8205EE02.05.2023
4.Position 8306NEH31.03.2023
5.Position 8479NEH31.03.2023
6.Position 8609GE – EuGH09.02.2023
7.Position 9018NEH31.03.2023
8.Position 9019NEH31.03.2023
9.Position 9033NEH31.03.2023
10.Position 9503NEH31.03.2023
11.Position 9505NEH31.03.2023
12.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 13.04.2023)

Quelle: Zoll.de

 

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1704AV29.03.2023
2.Position 2106AV29.03.2023
3.Position 2404AV29.03.2023
4.Position 2933AV29.03.2023
5.Position 3002AV29.03.2023
6.Position 3305HS29.03.2023
7.Position 3305AV29.03.2023
8.Position 3808AV29.03.2023
9.Position 3917AV29.03.2023
10.Position 4418AV29.03.2023
11.Position 6306HS29.03.2023
12.Position 8432AV29.03.2023
13.Position 8462HS29.03.2023
14.Position 8504AV29.03.2023
15.Position 8539AV29.03.2023
16.Position 9027HS29.03.2023
17.Position 9032AV29.03.2023
18.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 05.04.2023)

Quelle Zoll.de

 

Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK EUROPÄISCHE KOMMISSION Amtsblatt der Europäischen UnionC 122 vom 4.4.2023

Die Wirtschaftsbeteiligten werden davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kommission im Einklang mit den verwaltungstechnischen Vorschriften in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (2011/C 363/02) (1) Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Januar 2024 übermittelt wurden.

thumbnail of Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Position 9401 „Teile“ eines Autositzes – keine Waren erfasst, die nicht unabdingbar sind

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. März 2023 in der Rechtssache C-725/21

Tenor

Die Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den Fassungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Teile“ eines Autositzes keine Waren erfasst, die nicht unabdingbar sind, damit ein solcher Sitz seine Funktion erfüllen kann.

(Stand: 23.03.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Die Position 94013 erfasst nicht Luftliegecouch

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Februar 2023 in der Rechtssache C-635/21

Tenor

Die Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie eine aus einem Innenfolienschlauch und einer äußeren Gewebehülle aus Spinnstoffgewebe bestehende Art Luftliegecouch nicht erfasst.

(Stand: 23.03.2023)

Quelle: Zoll.de