Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Zerstäuber (Verdampfer) für eine elektronische Zigarette – 8543 40 00
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/808 DER KOMMISSION vom 5. April 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.4.2023 L 101/19
Warenbeschreibung:
Wiederverwendbarer (nachfüllbarer) Zerstäuber (Verdampfer) für eine elektronische Zigarette, bestehend aus:
—einer Basis mit einer Öffnung für die Luftregulierung und einem Anschluss zur Verbindung mit dem Akkuträger (wird nicht mit dem Verdampfer gestellt)
—einem Heizelement mit Metalldraht und Baumwollwatte
— einem Glasbehälter
— einem Mundstück.
Der Verdampfer wird ohne E-Liquid gestellt.
Der Verdampfer wird mit dem Akkuträger über einen Gewindeanschluss verbunden, über den auch der elektrische Anschluss hergestellt wird. Die gelieferte Energie erhitzt den Draht des Heizelements, das dann wiederum das E-Liquid erhitzt und dessen Verdampfung bewirkt. Hierdurch entsteht ein Dampf, der vom Nutzer eingeatmet wird. Weiterlesen






