Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Position 9401 „Teile“ eines Autositzes – keine Waren erfasst, die nicht unabdingbar sind

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. März 2023 in der Rechtssache C-725/21

Tenor

Die Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den Fassungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Teile“ eines Autositzes keine Waren erfasst, die nicht unabdingbar sind, damit ein solcher Sitz seine Funktion erfüllen kann.

(Stand: 23.03.2023)

Quelle: Zoll.de