Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: „Wurfgerät“, eine ca. 31 cm lange Ware – KN-Code 9506 99 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 243. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2023:

Warenbeschreibung:

Ein „Wurfgerät“, eine ca. 31 cm lange Ware, bestehend aus einem stilisierten Oval, das einem Football ähnelt, mit einem Kunststoffschwanz. Das Oval hat Vertiefungen, die Kunststoffeinsätze enthalten, die ein heulendes Geräusch erzeugen, wenn die Ware durch die Luft geworfen wird.

Einreihung:

Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9506, 9506 99 und 9506 99 90 in den KN-Code 9506 99 90.

Begründung:

Die Position 9506 umfasst „Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine kör-perliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten oder Freiluftspiele „. Körperliche Bewegung (z. B. Werfen, Fangen, Springen, Laufen u. ä.) und die Aktivität im Freien, bei der diese Bewegung erfolgt, weisen auf ein Spiel im Freien der Position 9506 hin.

Die Größe, die Materialien, aus denen sie hergestellt sind, und die Art ihrer Verwendung zeigt, dass Gegenstände und Ausrüstungen für Spiele im Freien in erster Linie dazu bestimmt sind, im Freien verwendet zu werden. Sie sind daher auch für diese Verwendung entworfen.

Die Ware hat ein aerodynamisches Design und wird speziell zum Werfen über größere Distanzen verwendet (mehrere zehn Meter). Die Verwendung in Innenräumen ist nur auf sehr große Innenräume (Stadien, Hallen) beschränkt. Die Ware besteht aus wetterfestem Material und ist daher auch für den Einsatz im Freien geeignet. Sie wird unter anderem auch bei offiziellen nationalen Wettbewerben eingesetzt.

Die Ware wird in einer Weise verwendet, die mit einer Frisbee-Scheibe (siehe die Erläuterungen zur KN zum KN-Code 9506 99 90) oder einem Ball verglichen werden kann. Der Unterhaltungsaspekt der Ware (Nachbildung von Raketen) und ihre Funktion (Pfeifen) hängen vom Wurf/Flug ab, so dass dieser Aspekt nur ergänzend und begleitend zum Werfen ist, vergleichbar mit einem leuchtenden Nebeneffekt.

Aufgrund der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware handelt es sich um eine Aus-rüstung für Sport oder Spiele im Freien der Position 9506 und nicht um eine Kunststoff-ware für die Freizeitunterhaltung der Position 9503.

(Stand: 01.06.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Runde und rechteckige Matten/Teppiche aus geflochtenen ungesponnenen Jutefasern. – KN-Code 4601 29 10

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 243. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2023:

Warenbeschreibung:

Runde und rechteckige Matten/Teppiche aus geflochtenen ungesponnenen Jutefasern. Die Geflechte bestehen aus drei Zöpfen, die auf herkömmliche Weise geflochten sind und anschließend in der gewünschten (kreisförmigen oder rechteckigen) Form durch Textilgarne zusammengehalten werden.

Einreihung:

Die Waren sind gemäß der Anmerkungen 1 und 3 zu Kapitel 46 in den KN-Code 4601 29 10 als „Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen, aus Flechtstoffen, oder ähnliche Waren“ einzureihen.

Begründung:

Die Einreihung ist von der Art der Herstellung abhängig:

Jutematten aus geflochtenen ungesponnenen Fasern (gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 46) sind in die Position 4601 einzureihen, während solche aus geflochtenen Jutegarnen in die Position 5705 einzureihen sind.

(Stand: 08.06.2023

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Armlehnen für Sitzmöbel in Form eines Drehstuhls – KN-Code 9401 99 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 243. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2023:

Warenbeschreibung:

Armlehnen für Sitzmöbel in Form eines Drehstuhls beziehungsweise Bürostuhls. Die Armlehnen sind für Drehstühle vorgesehen, die im Handel ohne Armlehnen angeboten werden und optional nachträglich mit Armlehnen ausgestattet werden können. Das Erzeugnis ist im Hinblick auf seine Gestaltung und seine Abmessungen für ein bestimmtes Stuhlmodell vorgesehen und besteht aus pulverbeschichteten Aluminium.

Einreihung:

Die oben beschriebenen Armlehnen für Drehsitze werden unter dem KN-Code 9401 99 90 als Teile von Sitzen aus anderen Materialien als Holz, nicht von der Art, die für Luftfahrzeuge verwendet wird, eingereiht.

Laut Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 94 gehören zu diesem Kapitel nur „Teile, auch wenn sie nur grob bearbeitet sind, von Waren der Positionen 94.01 bis 94.03 und 94.05, die durch ihre Form oder andere charakteristische Merkmale ausschließlich oder hauptsächlich als Waren dieser Positionen erkennbar sind“. Sie sind in dieses Kapitel einzureihen, wenn sie an keiner anderen Stelle genauer erfasst sind.

Darüber hinaus gehören laut Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9401 „außerdem erkennbare Sitzmöbelteile, insbesondere Rückenlehnen, Sesselsitze, Armlehnen, auch mit Stroh- oder Rohrgeflecht, gepolstert oder gefedert, Sitz- oder Rückenlehnenbezüge zur permanenten Anbringung an die Sitze sowie Federkerne, die zur Polsterung der genannten Sitzmöbel verwendet werden“.

Darüber hinaus kann das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-725/21 (Someo) auf Einreihungen in die Position 9401 ausgeweitet werden, wonach die Auslegung des Begriffs „Teil“ impliziert, dass es für das „Ganze“ (hier: Sitzmöbel) wesentlich ist. Außerdem wird in dem Urteil ausgeführt, dass ein Sitz auf verschiedene Weise gestaltet sein kann und daher nicht nur einen Teil umfassen kann, auf dem die Person sitzt, sondern auch Armlehnen, die die Arme des Benutzers stützen.

(Stand: 22.06.2023)

Quelle: Zoll

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.AV 2GE – EuGH27.04.2023
2.Position 7307GE – EuGH25.05.2023
3.Position 7616NEH24.05.2023
4.Position 8609GE – EuGH09.02.2023
5.Position 9401NEH24.05.2023
6.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 22.06.2023)

Quelle: Zoll.de

 

Erläuterungen

 

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3926EE21.06.2023
2.Position 4601NEH24.05.2023
3.Position 5705NEH24.05.2023
4.Position 6910GE – national19.01.2023
5.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 08.06.2023)

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 6702NEH24.05.2023
2.Position 8424NEH24.05.2023
3.Position 8479NEH24.05.2023
4.Position 8509NEH24.05.2023
5.Position 9019NEH24.05.2023
6.Position 9503NEH24.05.2023
7.Position 9505NEH24.05.2023
8.Position 9506NEH24.05.2023
9.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 01.06.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Elektrischer Wasserkocher – Unterposition 8516 79 70

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 240. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 28. Februar bis 2. März 2023:

Warenbeschreibung:

Elektrischer Wasserkocher

Es handelt sich um ein Gerät zum Kochen oder Erhitzen von Wasser, bestehend aus einem Behälter mit einem Griff, einem Deckel, einem Ausgießer, der eine schnelle Entleerung ermöglicht, einem Heizelement am Boden des Behälters und einer Basis für den Anschluss an den elektrischen Strom.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als anderes Elektrowärmegerät von der für den Haushalt verwendeten Art in die Unterposition 8516 79 70 einzureihen.

Begründung:

Ein elektrisch betriebenes Gerät für kochendes Wasser, das für den Haushalt bestimmt ist, bestehend aus einem Behälter aus Kunststoff oder Metall, ausgestattet mit einem Griff, einem Deckel, einem Ausgießer, der eine schnelle Entleerung ermöglicht, einem Heizelement am Boden des Behälters und einer mit elektrischem Strom verbundenen Basis, wird als anderes Elektrowärmegerät von der für den Haushalt verwendeten Art in den KN-Code 8516 79 70 eingereiht. In den HS-Erläuterungen zu Position 8516 werden unter Buchstabe E) Nr. 5) „Wasserkessel“ als andere Elektrowärmegeräte von der für den Haushalt verwendeten Art genannt.

Die Unterposition 8516 10 umfasst elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder, jedoch wird das spezifische Gerät, das dem herkömmlichen nichtelektrischen Kessel ähnelt und in der Regel für das Kochen von Wasser bis zu einem Volumen von 2 Litern geeignet ist, nicht von der Unterposition 8516 10 erfasst. Wie in den HS-Erläuterungen zu Position 8516 klar angegeben, umfasst Buchstabe E) „alle Elektrowärmemaschinen und -geräte, vorausgesetzt sie werden üblicherweise im Haushalt verwendet“, die nicht bereits vorstehend erwähnt wurden. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die in Rede stehende Ware von der Unterposition 8516 10 ausgeschlossen ist, da ihre objektiven Beschaffenheitsmerkmale denen eines „Wasserkessels“ (hier elektrisch betrieben) entsprechen, der in den HS-Erläuterungen zu Position 8516 Buchstabe E) Nr. 5) als anderes Elektrowärmegerät von der für den Haushalt verwendeten Art genannt wird.

(Stand: 20.04.2023)

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.AV 3GE – national13.12.2022
2.Position 8516NEH31.03.2023
3.Position 8543EE04.05.2023
4.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 20.04.2023)

Quelle: Zoll.de

Kombinierte Nomenklatur – Weinset – KN-Code: 8205 51 00

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Durchführungsverordnung (EU) 2023/745 (ABl. L 99 vom 12. April 2023, S. 3) enthält eine beispielhafte Abbildung der Ware.

Eine Ware (sogenanntes Weinset), bestehend aus:

  • einem „Kellnermesser“ aus unedlen Metallen, bestehend aus einem Folienschneider, einem Korkenzieher und einem kombinierten Hebel/Kapselheber
  • einem Weinkragen aus unedlen Metallen, innen mit Vliesstoff überzogen
  • einem nach unten hin spitz zulaufendem Flaschenverschluss aus unedlen Metallen mit rundem Kopf, versehen mit zwei Ringen zum luftdichten Verschließen der Flasche
  • einem Glasthermometer mit Griff aus unedlen Metallen, zur Messung der Weintemperatur.

Das Set ist als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf in einer Holzkiste aufgemacht, die mit Aussparungen mit den genauen Abmessungen der Waren versehen ist.“

Die Ware ist als „Haushaltswerkzeug“ unter folgendem KN-Code einzureihen: 8205 51 00.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023