Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Runde und rechteckige Matten/Teppiche aus geflochtenen ungesponnenen Jutefasern. – KN-Code 4601 29 10

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 243. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2023:

Warenbeschreibung:

Runde und rechteckige Matten/Teppiche aus geflochtenen ungesponnenen Jutefasern. Die Geflechte bestehen aus drei Zöpfen, die auf herkömmliche Weise geflochten sind und anschließend in der gewünschten (kreisförmigen oder rechteckigen) Form durch Textilgarne zusammengehalten werden.

Einreihung:

Die Waren sind gemäß der Anmerkungen 1 und 3 zu Kapitel 46 in den KN-Code 4601 29 10 als “Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen, aus Flechtstoffen, oder ähnliche Waren” einzureihen.

Begründung:

Die Einreihung ist von der Art der Herstellung abhängig:

Jutematten aus geflochtenen ungesponnenen Fasern (gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 46) sind in die Position 4601 einzureihen, während solche aus geflochtenen Jutegarnen in die Position 5705 einzureihen sind.

(Stand: 08.06.2023

Quelle: Zoll.de