Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Flachgewalzte Bleche aus unlegiertem Stahl – 7210 70 80

Amtsblatt der Europäischen Union L 175/3 vom 10.7.2023

Warenbeschreibung:

Flachgewalzte Bleche aus unlegiertem Stahl mit einer Breite zwischen 1 060und 1 250mm, auf Spulen aufgerollt. Die Bleche sind auf beiden Seiten mehrfach überzogen.

Bei dem Überzug, der mit dem Stahl in Berührung kommt, handelt es sich um Aluminium-Zink (die Bleche sind feuerverzinkt, und die Dicke einer Aluminium-Zink-Schicht beträgt auf beiden Seiten etwa 4 μm). Dieser Überzug verleiht dem Stahl eine größere Beständigkeit gegen atmosphärische Korrosion.

Danach werden die Bleche vorgestrichen. Auf einer Seite erhalten sie eine Polymergrundierung (mit einer Dicke von etwa 5 μm) und eine Polymerdeckschicht (mit einer Dicke von etwa 16 μm). Auf der anderen Seite wird eine äußere Farbschicht aus Epoxid-Polymer (mit einer Dicke von etwa 5 μm) aufgetragen.

Die Bleche werden im Baugewerbe verwendet. Weiterlesen

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Vitamin-Gummibonbons – KN-Code 2106 90 98

Amtsblatt der Europäischen Union  vom 9.6.2023  L 149/46

Warenbezeichnung:

Vitamin-Gummibonbons in Form orangefarbener Bären, mit einem durchschnittlichen Gewicht von etwa 3 g pro Gummibonbon, bestehend aus (Gewichts-%):
— Malzsirup (54,3)
— Saccharose (35,0)
— Glukose (5,6)

Zusätzlich enthält jedes Gummibonbon zwischen 10 % und 100 % der empfohlenen Tagesdosis der folgenden Vitamine und Mineralstoffe:

— Vitamin A (als Retinylacetat) 375 μg
— Vitamin B3 5 mg
— Vitamin B6 1 mg
— Vitamin B7 5 μg
— Vitamin C 20 mg
— Vitamin D 5 μg
— Vitamin E 10 mg
— Selen 10 μg

Außerdem sind folgende Stoffe enthalten: Betacarotin, Lutein, Lycopin, Pektin, Natriumcitrat, Zitronensäure, Pflanzenöl und natürliches Orangenaroma. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 2106HS12.07.2023
2.Position 6911EE27.07.2023
3.Position 7019KN11.07.2023
4.Position 7210EE30.07.2023
5.Position 7318KN07.07.2023
6.Position 7326NEH24.05.2023
7.Position 7604NEH11.07.2023
8.Position 8302NEH11.07.2023
9.Position 8708NEH11.07.2023
10.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 13.07.2023)

Quelle: Zoll.de

 

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union  vom 11.7.2023 C 244/6

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1)werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union(2)wie folgt geändert:

Auf Seite 293 erhalten die Erläuterungen zu Position 7019sowie zu den Unterpositionen 7019 11 00– 7019 90 00.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

 

Zollaussetzungen und Zollkontingente

Zollaussetzungen und Zollkontingente landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Juli 2023.

Die Aussetzungen und Kontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst. Die Kommission hat die aktuellen Änderungen zum 1. Juli 2023 veröffentlicht:

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur bei den Positionen 3402 und 380

Amtsblatt der Europäischen Union C 200 Seite 3 vom 38.6.2023

Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur bei den Positionen 3402 und 3808.

(Stand: 15.06.2023)

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur bei Position 3004. RAUCHTEST FÜR TABAK UND TABAKWAREN

Amtsblatt der Europäischen Union C 121/4  vom 6.4.2016

RAUCHTEST FÜR TABAK UND TABAKWAREN

Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur vom 08.06.2023 (ABl C 200/2) bei Position 3004.

(Stand: 15.06.2023)

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Girlande aus Kunststoff – Unterposition 9505 10 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 243. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2023:

Warenbeschreibung:

Eine etwa 2m lange Girlande aus Kunststoff, bestehend aus einem etwa 7 cm breiten, mehrfarbig glänzenden Streifen aus fransenartig eingeschnittener Kunststofffolie, der mittels zweier Drähte spiralartig verdreht ist.

Einreihung und Begründung:

Die Ware ist gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchstabe b) zu Kapitel 95 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9505 und 9505 10 als „Weihnachtsartikel aus anderem Stoff als Glas“ in die Unterposition 9505 10 90 einzureihen.

Begründet wird die Einreihung außerdem mit der HS-Erläuterung zu Position 9505 (A)(1), die besagt, dass diese Position Dekorationsartikel für Feste umfasst, die zum Dekorieren von Räumen, Tischen, etc. verwendet werden (Girlanden, Laternen, etc.); Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume (Lametta, farbige Kugeln, Tiere und andere Figuren, etc.); Verzierungen für Kuchen, die mit einem bestimmten Fest in Verbindung stehen (z. B. Tiere, Fahnen).

(Stand: 01.06.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Aroma-Diffuser (Ultraschall-Technologie).

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 243. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2023:

Warenbeschreibung:

Aroma-Diffuser (Ultraschall-Technologie).

Produkt 1:

Ein elektrisch betriebenes Gerät zum Verbreiten von Wasserdampf mittels eines Ultra-schall-Plättchens (Ultraschall-Diffusor), mit oder ohne Verwendung von Duftstoffen, in Form einer Laterne, mit einem Fassungsvermögen von 200 ml, ausgestattet mit Kontrolleinstellungen zur Regelung der Dampfintensität und zwei Flaschen mit 5 ml Lavendel- und

Produkt 2:

Produkt 1, jedoch zusätzlich mit einem Ventilator ausgestattet, der von einem Motor betrieben wird, um die Verbreitung des Dampfes in der Luft zu erleichtern/beschleunigen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Gesichtsmaske aus Kunststoff mit einem Anschluss für einen Vernebler – KN-Code 9019 20 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 243. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2023:

Eine Ware, bestehend aus

a)    einer Gesichtsmaske aus Kunststoff mit einem Anschluss für einen Vernebler (Ø 22 mm), die mit einem elastischen Band zur Befestigung auf dem Gesicht versehen ist,

b)    einem Vernebler mit einem Standardanschluss (Ø 22 mm) für die Maske, der mit einem Anschluss für den Sauerstoffschlauch und einem Reservoir für Medikamente in flüssiger Form ausgestattet ist und

c)     einem Schlauch zum Anschluss an das Sauerstoffgerät

Die Ware ist dazu bestimmt, dem Patienten während der Inhalation ein Medikament in Form eines Aerosols durch die Gesichtsmaske zu verabreichen. Sie wird gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 als anderes Gerät zur Aerosol-therapie in den KN-Code 9019 20 90 eingereiht, da der Vernebler der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht.

(Stand: 01.06.2023)