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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Girlande aus Kunststoff – Unterposition 9505 10 90
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 243. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2023:
Warenbeschreibung:
Eine etwa 2m lange Girlande aus Kunststoff, bestehend aus einem etwa 7 cm breiten, mehrfarbig glänzenden Streifen aus fransenartig eingeschnittener Kunststofffolie, der mittels zweier Drähte spiralartig verdreht ist.
Einreihung und Begründung:
Die Ware ist gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchstabe b) zu Kapitel 95 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9505 und 9505 10 als „Weihnachtsartikel aus anderem Stoff als Glas“ in die Unterposition 9505 10 90 einzureihen.
Begründet wird die Einreihung außerdem mit der HS-Erläuterung zu Position 9505 (A)(1), die besagt, dass diese Position Dekorationsartikel für Feste umfasst, die zum Dekorieren von Räumen, Tischen, etc. verwendet werden (Girlanden, Laternen, etc.); Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume (Lametta, farbige Kugeln, Tiere und andere Figuren, etc.); Verzierungen für Kuchen, die mit einem bestimmten Fest in Verbindung stehen (z. B. Tiere, Fahnen).
(Stand: 01.06.2023)
Quelle: Zoll.de






