Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Blutzuckermessgerät – KN-Code 9018 19 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 245. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 12. bis 14. Juni 2023:

Warenbeschreibung:

Ein als „Blutzuckermessgerät“ bezeichnetes Produkt, das in einem Set für den Einzelhandel aufgemacht ist, bestehend aus einem Gerät/Apparat zur Messung und Anzeige des Blutzuckerspiegels und der Messwerte („elektrisches Glukometer“), einer Stechhilfe, 10 Teststreifen, 10 Lanzetten, 2 Knopfzellenbatterien, 3 V CR2032 (bereits eingesetzt), einem Gehäuse und einem USB-Kabel, zur Messung der Glukosekonzentration im Blut (Glykämie, Diabetes), die auf der Messung eines elektrischen Stroms beruht, dessen Fluss proportional zum Glukosegehalt der Blutprobe ist.

Einreihung:

Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9018, 9018 19 und 9018 19 90 als „Instrumente und Apparate für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder veterinärmedizinische Zwecke, einschließlich Szintigraphiegeräte, andere elektromedizinische Apparate und Instrumente für Sehtests“ in den KN-Code 9018 19 90.

Begründung:

Der Bestandteil der Warenzusammenstellung, der ihr den wesentlichen Charakter verleiht, ist das Glukometer. Diese Art von Gerät kann zwar von Nichtfachleuten verwendet werden, ist aber von der Art, die für medizinische Zwecke verwendet wird, da sie Informationen über „lebenswichtige Körperfunktionen“ liefert, die von Fachleuten weiter analysiert werden müssen. Eine Einreihung in die Position 9027 als Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen ist folglich ausgeschlossen.

(Stand: 20.07.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kraftfahrzeug, das eine Kombination von einem Pferdetransporter und einem Wohnmobil darstellt – Position 8704 als Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 245. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 12.06. bis 14.06.2023:

Warenbeschreibung:

Kraftfahrzeug, das eine Kombination von einem Pferdetransporter und einem Wohnmobil darstellt. Das neue 8-rädrige Kraftfahrzeug ist mit 3 Achsen und einem Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung mit einem Hubraum von 12.742 cm³ und 368 kW ausgestattet und weist folgende Merkmale auf:

¾      Leergewicht von 20.460 kg, zulässiges Gesamtgewicht von 26.000 kg,

¾      Länge 11,90 m, Breite  2,55 m, Höhe 3,99 m,

Das Fahrzeug besteht aus folgenden drei Hauptbereichen:

a)     Fahrer- und Beifahrerkabine, die mit 4 Sitzplätzen für den Fahrer und 3 Passagiere ausgestattet ist, die alle mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind,

b)     Wohnraum, der über besondere Ausstattungsmerkmale von Wohnmobilen verfügt (mit einem sogenannten „Slide-Out-System“, das während der Standzeiten eine Erweiterung des Wohnraums durch das Verschieben der Außenwände der Karosserie ermöglicht), der einen komfortablen auch länger währenden Aufenthalt ermöglicht,

c)     Laderaum für den Transport von Pferden mit beweglichen Trennwänden für den Transport von bis zu 6 Pferden (entsprechend den Anforderungen der Tierschutzverordnung) und die Lagerung von Ausrüstung.

Das Fahrzeug verfügt im Fahrer- und Fahrgastraum auf der linken und rechten Seite jeweils über eine Einstiegstür mit Fenster. Darüber hinaus verfügt es über eine weitere Standardtür mit Fenster im Bereich des Wohnraumes auf der rechten Fahrzeugseite  mit ausziehbaren Einstiegsstufen und zwei klappbaren Rampen zum Verladen von Pferden im Laderaum (eine kleinere auf der rechten Seite des Fahrzeugs und eine größere am Heck des Fahrzeugs). Beide Seiten des Fahrzeugs sind über die gesamte Länge mit Fenstern ausgestattet, sowohl im Passagier- als auch im Laderaum. Das Fahrzeug verfügt außerdem über Staufächer für den Transport verschiedener Ausrüstungsgegenstände, die von außerhalb des Fahrzeugs zugänglich sind. Darüber hinaus verfügt es über eine Klimaanlage und eine Standheizung, zwei Brauchwasserspeicher (davon ist einer beheizt) und einen Tank für Abwasser, einen Toilettentank, einen Dieselgenerator, vier Gel-Batterien und einem Audio-Video-System. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: UV-Desinfektionslampen – Unterposition 8421 39 25

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 245. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 12. bis 14. Juni 2023:

Warenbeschreibung:

UV-Desinfektionslampen

Bei diesen Waren handelt es sich um Luftstromreiniger, die über kompakte Luftstromaustauschkammern mit eingebauter UV-C-Lampe und einer Ventilatoreinheit mit Staubfiltern und einer Steuereinheit verfügen. Das Prinzip der Waren beruht auf einer konstanten Luftumwälzung durch Umwälzkammern in unmittelbarer Nähe von UV-Lampen, wodurch eine maximale Desinfektionswirkung gewährleistet wird. Durch die verspiegelte Innenfläche der Umwälzkammer werden die UV-Strahlen reflektiert, wodurch die UV-Strahlungsdichte erhöht und die Desinfektionswirkung verstärkt wird. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Körbe, bestehend aus 4 oder mehr dünnen, miteinander verflochtenen Espenholzstreifen – KN-Code 4602 19 90

 

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 245. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 12. bis 14. Juni 2023:

Körbe, bestehend aus 4 oder mehr dünnen, miteinander verflochtenen Espenholzstreifen (ihr oberer Teil kann zusätzlich von einem schmalen Holzstreifen umgeben und mit Fäden oder Metallklammern befestigt sein), werden gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 44, der Anmerkung 1 zu Kapitel 46 und dem Wortlaut der KN-Codes 4602, 4602 19 und 4602 19 90 als Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, in den KN-Code 4602 19 90 eingereiht.

Die Körbe werden direkt aus Flechtstoffen gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 46 („Als „Flechtstoffe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan) geformt. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 4602NEH11.07.2023
2.Position 8421NEH11.07.2023
3.Position 8704NEH11.07.2023
4.Position 9018NEH11.07.2023
5.Position 9027NEH11.07.2023
6.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 20.07.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: „Schmutzfänger“ in Form von flexiblen, fahrzeugspezifischen Schürzen aus Kunststoff – KN-Code 8708 29 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 245. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 12.06. bis 14.06.2023:

Warenbeschreibung:

„Schmutzfänger“ in Form von flexiblen, fahrzeugspezifischen Schürzen aus Kunststoff, paarweise verpackt für den Einzelhandelsverkauf. Die Erzeugnisse werden an der Rückseite der Radkästen von Kraftfahrzeugen durch direktes Anschrauben an die Karosserie befestigt. Sie sind so konzipiert, dass sie die Karosserie auch von dahinter fahrenden Fahrzeugen vor von den Rädern aufgewirbelten Spritzwasser, Steinschlag und Staub schützen.

Einreihung:

Derartige Erzeugnisse werden in den KN-Code 8708 29 90 als „andere Teile und Zubehör für Karosserien von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705, nicht für die industrielle Montage“ einzureihen.

Die Schmutzfänger erfüllen die Vorgaben der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Abschnitt XVII und zu Position 8708, da sie nicht durch Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII ausgenommen sind. Sie sind erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung an Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705 geeignet und werden nicht von einer anderer spezifischeren Position der Nomenklatur erfasst. Eine Einreihung in die Position 3926 ist dementsprechend ausgeschlossen, da es sich bei dieser Position um eine Auffangposition handelt. Darüber hinaus sind „Schmutzfänger“ in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8708 unter Buchstabe B) als Karosserieteile und Karosseriezubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 aufgeführt.

(Stand: 13.07.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: „Treppenprofile“ aus Aluminium – KN-Code 8302 41 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 245. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 12.06. bis 14.06.2023:

Warenbeschreibung:

„Treppenprofile“ aus Aluminium, die für die Montage an den Kanten gefliester Stufen bestimmt sind und verschiedene, regelmäßig wiederkehrende Stanzungen und Lochungen aufweisen, die es ermöglichen, die Erzeugnisse in Fliesenkleber einzubetten und mit Fliesen abzudecken oder an die Kanten von Stufen zu schrauben. Die Treppenprofile werden vor Ort auf die gewünschte Länge zugeschnitten.

Einreihung:

Die Treppenprofile sind unter dem KN-Code 8302 41 90 als „Beschläge und ähnliche Waren aus unedlen Metallen für Treppen, Baubeschläge“ einzureihen.

Der Verwendungszweck der Produkte ist das entscheidende Kriterium für die Einreihung. Die „Treppenprofile“ werden in die Position 8302 eingereiht, da sie eindeutig für Treppen bestimmt sind und somit unter den Wortlaut der Position 8302 (Beschläge für Treppen) fallen. Erzeugnisse mit diesen Eigenschaften sind erkennbar als Beschläge für Treppen beziehungsweise Baubeschläge geeignet. Eine Einreihung nach Beschaffenheit in die Position 7604 ist ausgeschlossen, da die Position 8302 gemäß Anmerkung 2 zu Abschnitt XV Vorrang hat. Zunächst ist der Wortlaut der Position 8302 (Beschläge für Treppen, Fenster usw.) zu berücksichtigen und für die Einreihung auf Unterpositionsebene ist „andere Beschläge und andere ähnliche Waren, Baubeschläge“ in Betracht zu ziehen.

Die Einreihung richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt XV und dem Wortlaut der KN-Codes 8302, 8302 41 and 8302 41 90. Die Einreihung wird unterstützt durch die nachfolgend aufgeführten Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8302, Buchstabe D, Ziffer 5, Satz 1: „Befestigungsmaterial und Zubehör für Fenster- und Türvorhänge, wie Gardinenstangen, Rohre, Rosetten, Stützen, Vorhanghalter, Klemmen, Ringe (z. B. Gleitringe und solche mit Rollen), Kugeln für Gardinenschnüre, Sperren, Treppenbeschläge wie Schutzleisten für Stufenränder, Treppenläuferstangen und andere Vorrichtungen zum Befestigen der Teppiche und Kugeln für Treppengeländer.

(Stand: 13.07.2023)

 

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: „Transportanker“ – KN-Code 7326 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 243. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2023:

Warenbeschreibung:

Es handelt sich um Anker aus Stahl (sogenannte „Transportanker“) in unterschiedlichen Formen vorkommend, die der „Handhabung“ von Betonbauteilen dienen. Die Anker werden teilweise in den Beton eingegossen (oder werden auf andere Art und Weise befestigt) und dienen als Befestigungspunkt beim Heben von Betonbauteilen. Derartige Anker sind nicht dazu bestimmt Betonbauteile im Rahmen eines Zusammenbaus dauerhaft miteinander zu verbinden.

Einreihung:

Derartige Anker sind gemäß Allgemeine Vorschriften 1 und 6 als andere Waren aus Eisen oder Stahl in den KN-Code 7326 90 einzureihen.

Der Anker ist keine Konstruktion und auch kein Konstruktionsteil im Sinne der Position 7308. Er dient lediglich als Befestigungspunkt zum Anheben von Fertigbetonbauteilen. Der Anker kann keine oder nur eine lose Verbindung zur Stahlbewehrungskonstruktion haben. Er dient keinem konstruktionsbedingten Zweck (und kann weggelassen werden, ohne die Konstruktion zu destabilisieren). Ein derartiges Erzeugnis kann daher nicht als Konstruktionsteil im Sinne der Position 7308 angesehen werden. Es ist nicht für die Verwendung bei der Montage einer Metallkonstruktion oder für die Verwendung in einer Konstruktion vorgesehen, da es nicht für die Montage von Konstruktionselementen bestimmt ist. Eine Einreihung in die Position 7308 ist daher ausgeschlossen.

Anker dieser Art können auch nicht in die Position 7318 eingereiht werden, da sie dauerhaft in der Betonmasse verankert werden und nicht, wie bei Waren der Position 7318, ohne Beschädigung demontiert (herausgeschraubt) werden können.

(Stand: 13.07.2023)

Quelle: Zoll.de

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur- Zusammenstellung von vier Mini-Bechern aus feinem Knochenporzellan, – 6911 10 00

Amtsblatt der Europäischen Union vom 7.7.2023  L 174/3

Warenbezeichnung:

Zusammenstellung von vier Mini-Bechern aus feinem Knochenporzellan, fein glasiert, verziert mit Zahlen in künstlerischer Typografie.
Die Becher haben keinen Henkel. Sie sind etwa 6 cm hoch und haben einen Durchmesser von etwa 5,5 cm.
Sie können als Geschirr oder als Dekorationsartikel (z. B. für Blumen oder Kerzen) verwendet werden. Weiterlesen

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur- Teller aus feinem Knochenporzellan – 6911 10 00

Amtsblatt der Europäischen Union vom 7.7.2023 L 174/6

Warenbezeichnung:

Teller aus feinem Knochenporzellan, fein glasiert, verziert mit einem Buchstaben in künstlerischer Typografie. Der Teller hat einen Durchmesser von etwa 20 cm.

Der Teller kann als Geschirr oder (mithilfe von Telleraufhängern, zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht beigefügt) als Wanddekoration verwendet werden. Weiterlesen