Kombinierte Nomenklatur – Rooibostee

Die Europäische Kommission hebt eine Einreihungsentscheidung auf

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2217, ABl. L vom 18. Oktober 2023

Bisher wird sogenannter Rooibostee als „andere pflanzliche Ware der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ in den KN-Code 1212 99 95 eingereiht (gemäß Verordnung (EG) Nr. 901/2007).

Die EU-Kommission hebt diese Einreihungsentscheidung auf. Hintergrund ist ein Einreihungsavis der Weltzollorganisation. Dieses sieht eine Einreihung von Rooibostee aus getrockneten Blättern des Rotbuschs (Aspalathus linearis) zur Herstellung von Kräuteraufgussgetränken in die HS-Unterposition 1211 90 vor. Dies entspricht dem KN-Code 1211 90 86.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: essbare Glasurblätter-KN-Code 2106 90 98

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 246. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 26. bis 28. Juni 2023:

Warenbeschreibung:

Bei dem Produkt handelt es sich um Blätter in Standardgröße, die mit einem gewöhnlichen Drucker mit lebensmittelechter Tinte bedruckt werden können. Die „Glasurblätter“ werden z. B. als Dekorationsschicht auf Fondant gelegt. Sie enthalten Stärke (26 %), Maissirup (24 %), Maissirup-Feststoffe (14 %), Zellulose (11 %), Wasser (10 %), Zucker (6 %) und Vanil-learoma. Nach dem Bedrucken wird die Kunststoffunterlage entfernt und die Blätter werden auf die befeuchtete Glasur aufgetragen. Die in den Blättern enthaltene Stärke und der Zucker vermischen sich mit der Glasurschicht und bilden so eine homogene Schicht, auf der das Druckbild erhalten bleibt.

Einreihung/Begründung:

Die Ware mit der Bezeichnung „essbare Glasurblätter“ wird in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Position 2106, KN-Code 2106 90 98, eingereiht (siehe auch Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 19 und die HS-Erläuterungen zu Kapitel 17, Allgemeines, Buchstabe b)).

(Stand: 24.08.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Konzentrat-KN-Code 2106 90 20

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 246. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 26. bis 28. Juni 2023:

Warenbeschreibung:

Bei dem Produkt handelt es sich um ein Konzentrat, das Ethanol aus Zuckerrohr (22 % vol), Zucker (25 %), Ananassaft aus Ananassaftkonzentrat (13 %), Säuerungsmittel (E 330), Konservierungsmittel (E 202 und E 211), Süßungsmittel (E 950, E 952 und E 954), Stabilisatoren (E 414 und E 415), Kokosöl sowie natürliches Ananas- und Kokosaroma enthält. Das Produkt wird für die Zubereitung von Cocktails verwendet, indem es im Verhältnis 1:3 mit Wasser verdünnt wird. Das konzentrierte Produkt ist in einer 9-Liter-Bag-in-Box (10 kg) verpackt.

Einreihung/Begründung:

Aufgrund des hohen Zuckergehalts des Erzeugnisses und seines Verwendungszwecks als Konzentrat für die Zubereitung von Cocktails, kann es nicht als eine Zubereitung angesehen werden, die in der vorliegenden Form zum unmittelbaren Verzehr als Getränk bestimmt ist. Folglich ist das Erzeugnis in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in den KN-Code 2106 90 20 einzureihen (siehe HS-Erläuterungen zu Position 2106, zweiter Absatz, Punkt 7)).

(Stand: 24.08.2023)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 6307GE – EuGH22.06.2023
2.Position 7326GE – national28.02.2023
3.Position 8716GE – national28.02.2023
4.Position 9403GE – EuGH22.06.2023
5.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 10.08.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Filterbeutel – Unterposition 5911 90 99

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 245. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 12. bis 14. Juni 2023:

Warenbeschreibung:

Filterbeutel

Die Waren bestehen aus einem Vliesstoff aus Spinnstoffen und sind mit einem Kunststoffelement ausgestattet und zu Filterzwecken in Filter- oder Reinigungsmaschinen oder in Staubsaugern bestimmt.

Einreihung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und AV 6, Anmerkung 8 b) zu Kapitel 59 sowie Anmerkung 1 e) zu Abschnitt XVI als „andere Waren des technischen Bedarfs, aus Spinn-stoffen“ in die Unterposition 5911 90 99 einzureihen. Weiterlesen