Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Filterbeutel – Unterposition 5911 90 99

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 245. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 12. bis 14. Juni 2023:

Warenbeschreibung:

Filterbeutel

Die Waren bestehen aus einem Vliesstoff aus Spinnstoffen und sind mit einem Kunststoffelement ausgestattet und zu Filterzwecken in Filter- oder Reinigungsmaschinen oder in Staubsaugern bestimmt.

Einreihung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und AV 6, Anmerkung 8 b) zu Kapitel 59 sowie Anmerkung 1 e) zu Abschnitt XVI als „andere Waren des technischen Bedarfs, aus Spinn-stoffen“ in die Unterposition 5911 90 99 einzureihen.

Begründung:

Erzeugnisse, die aus einem Beutel aus Vliesstoffen aus Spinnstoffen und einem runden Kunststoffteil zur Montage (z. B. Dichtung) oder zu Verstärkungszwecken bestehen und zur Verwendung in Filter- oder Reinigungsgeräten oder in Staubsaugern als Filterelemente bestimmt sind, werden als andere Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, in den KN-Code 5911 90 99 eingereiht.

Eine Einreihung in die Position 8421 als Apparate zum Filtrieren oder Reinigen ist ausgeschlossen, da es sich nur um Elemente handelt, die dazu bestimmt sind, in Filter- oder Reinigungsmaschinen oder in Staubsaugern eingebaut zu werden, um ihre Filterfunktion zu erfüllen. Was insbesondere Staubsauger betrifft, erfüllen sie, wie in den HS-Erläuterungen zu Position 8508 angegeben, zwei Funktionen: Das Aufsaugen von Material, einschließlich Staub und das Filtern des Luftstroms.

Eine Einreihung als Teile in den KN-Code 8421 99 90 ist jedoch ebenfalls ausgeschlossen. Gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 8421 (Teile) sind Filtermittel (aus keramischen Stoffen, Textilien, Filz usw.) grundsätzlich nach Stoffbeschaffenheit einzureihen. Darüber hinaus gehören nach dem Ausschluss der Anmerkung 1 e) zu Abschnitt XVI Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, sowie Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen nicht zu diesem Abschnitt

Dennoch gelten die „Filterbeutel“ als zusammengesetzte Waren im Sinne der AV 3 b), da sie aus einem Textilbeutel und einem verstärkenden Kunststoffteil (lediglich für Montage- und/oder Dichtungszwecke) bestehen. In der Rechtssache C-130/82 des EuGH handelte es sich bei den in Rede stehenden Erzeugnissen ebenfalls um zusammengesetzte Waren, die aus verschiedenen Materialien bestanden, die nicht nach AV 3 a) eingereiht werden konnten. Sie wurden daher in Anwendung der AV 3 b) nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. „Dazu ist festzustellen, daß die charakterbestimmende Eigenschaft von Filtern ihre Filtrierfähigkeit ist. Aus der in den Vorabentscheidungsfragen enthaltenen Beschreibung geht hervor, daß die Spinnstoff- oder Glasfaservliese bei allen in Rede stehenden Filtern den für das Filtrieren unerläßlichen Bestandteil bilden“ (Absatz 10).

Nach dem Urteil des EuGH in der oben genannten Rechtssache sind „die Luftfilter, deren Zusammensetzung aus diesen Fragen hervorgeht … als Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen … zu tarifieren … .“ Der EuGH hat entschieden, dass das Textilmaterial aufgrund seiner Filterfähigkeit dem Produkt den wesentlichen Charakter verleiht

Die vorstehende Entscheidung wird analog für die Einreihung von „Filterbeuteln“ angewendet, die daher als Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, im Sinne der Anmerkung 8 zu Kapitel 59 angesehen werden können. Dies wird ferner durch die HS-Erläuterungen zu Position 5911 Teil B Nr. 9 unterstützt, wonach Säcke für Staubsauger, Filtersäcke für industrielle Entstaubungsapparate, Filtersäcke für Ölfilter von Motoren aller Art usw. ausdrücklich der Position 5911 zugeordnet werden

(Stand: 27.07.2023)

Quelle: Zoll.de