Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Filter mit Wärme- und Feuchtigkeitstauscher (HMEF) – 9033 00 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2490 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union Reihe L vom  10.11.2023

Warenbeschreibung:

Ein Filter mit Wärme- und Feuchtigkeitstauscher (HMEF), bestehend aus einem Kunststoffgehäuse mit zwei Anschlussstücken von 22 mm und einem Luer-Lock-Anschluss. Der HMEF enthält auch Filtermaterial aus Glasfasern. Er hat ein komprimierbares Volumen von 65 ml und ein Gewicht von 43 Gramm.
Die Ware hat die folgenden Funktionen:
— hocheffiziente Filtration,
— Erleichterung der Atmung aufgrund eines geringen Luftstromwiderstands,
—Vermeidung von Wärme- und Feuchtigkeitsverlust.
Die Ware ist dazu bestimmt, an einem Ende an dem Atemwegskonnektor eines Patienten (z. B. einer Gesichtsmaske) befestigt und am anderen Ende über Röhren mit dem Anästhesie- oder Beatmungsapparat verbunden zu werden. Sie ist für die Verwendung in der Intensivpflege oder während einer Anästhesie konzipiert, um eine Barriere gegen den Durchgang von Viren zu bilden und die vom Patienten eingeatmete Luft zu erwärmen und zu befeuchten.
(Siehe Abbildung)(*). Weiterlesen

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: „Vlogging-Kit mit Ringlicht“ – 9620 00 91

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2491 DER KOMMISSION vom 8. November 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom  10.11.2023

Warenbeschreibung:

Ein sogenanntes „Vlogging-Kit mit Ringlicht“ aus Kunststoff, bestehend aus folgenden Bestandteilen:
—einer LED-Ringleuchte mit einem Außendurchmesser von etwa 25 cm,
—einem mit einer universellen, flexiblen Smartphone-Halterung ausgestatteten Dreibeinstativ mit Kugelkopf,
— einer Stromversorgung über USB,
—einer mit einer Ein-/Aus-Schalttaste ausgestatteten Inline-Steuerung zur Regelung der Helligkeit und Farbtemperatur des Lichts,
— einer Bluetooth-Steuerung für die drahtlose Steuerung des Smartphones.
Das Dreibeinstativ mit der Smartphone- Halterung ist darauf ausgelegt, ein Smartphone zu halten und die Stabilität der Smartphone- Kamera in der gewünschten Position zu gewährleisten. Durch die Regelung der Helligkeit und Farbtemperatur des Lichts bietet das Ringlicht eine optimale Beleuchtung und verhindert Schatten im Gesicht des Nutzers.
Die Ware wird beim Vloggen verwendet, um bei der Aufnahme von Videos, Streams oder Selfies ein optimales Ergebnis zu erzielen.
(Siehe Abbildung)(*). Weiterlesen

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Ersatzklingen für Glasschaber – 8205 51 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2489 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2023 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 10.11.2023.

Warenbeschreibung:

Klingen aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 40 mm, mit seitlichen Einkerbungen und einem Loch in der Mitte. Die Klingen werden in Packungen zu 10 Stück angeboten.
Die Klingen sind als Ersatzklingen für Glasschaber bestimmt.
Glasschaber sind Handwerkzeuge, die in einer Vielzahl von Anwendungen eingesetzt werden, unter anderem beim Schneiden, Kratzen und Entfernen von Substanzen wie Farbe, Klebstoff, Etiketten, Aufklebern und Schmutz von Oberflächen wie Fenstern, Wänden, Fliesen, Böden, Arbeitsplatten, Glas und Öfen. Aufgrund ihrer Eigenschaften können die Glasschaber im Haushalt oder im gewerblichen Bereich (z. B. im Malerhandwerk) verwendet werden. Weiterlesen

Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Erläuterungen

Die Änderungen betreffen Sportschuhe

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C vom 3. November 2023 (C/2023/610).

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 276

Absatz 3 der Erläuterungen zu Unterposition 6404 11 00 wird gestrichen und durch folgende Absätze ersetzt:

„Zu ‚Tennisschuhen, Basketballschuhen, Turnschuhen, Trainingsschuhen und ähnlichen Schuhen‘ dieser Unterposition gehören Schuhe, die aufgrund ihrer Form, ihres Schnitts, ihres Aussehens und ihrer Materialien erkennen lassen, dass Weiterlesen

Kombinierte Nomenklatur – Schuhe aus Spinnstoffen: KN-Code 6404 19 90.

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2451

Schuhe mit einem Oberteil aus Spinnstoff (100 Prozent Baumwolle). Rund um den Spann und entlang der vorderen Öffnung sowie unterhalb der Ösen sind (ca. 5 mm breite) Streifen aus demselben Spinnstoff aufgenäht. An der Innenseite befestigen diese aufgenähten Streifen einen weiteren Streifen, der die Ösen verstärkt. Auf beiden Seiten der Schuhe sind auf dem Obermaterial zwei von den Ösen bis zur Sohle verlaufende (ca. 5 mm breite) vertikale Streifen aufgenäht.

Die Schuhe haben eine (ca. 2 cm dicke) Sohle aus Kautschuk. Der Teil der Sohle mit Bodenkontakt weist eine gleichmäßige, rutschfeste Oberfläche auf. Seitlich der Kautschuksohle verläuft ein ca. 3 cm breiter Kautschukstreifen, und dieser Streifen überlappt das Oberteil aus Spinnstoff rundum auf einer Breite von ca. 1 cm. Als Verschluss für die Schuhe dienen Schnürsenkel.“

Die Ware ist nicht als Sportschuhe, sondern als Freizeitschuh zum Gehen zu klassifizieren. Sie ist als „andere Schuhe“ mit Laufsohlen aus Kautschuk und Oberteil aus Spinnstoffen unter folgendem KN-Code einzureihen:  6404 19 90.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2024

Die neue Version gilt ab 1. Januar 2024.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2024 vorgelegt. Sie gilt ab 1. Januar 2024.

Die Änderungen sind in der Durchführungsverordnung durch Symbole gekennzeichnet:

★ kennzeichnet neue Codenummern

■ kennzeichnet bestehende Codenummern, jedoch mit anderem Inhalt

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Luftreifen aus Gummi für Fahrzeuge wie Lastkraftwagen – Unterposition 4011 20

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 248. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex am 04.10.2023:

Warenbeschreibung:

Bei den betreffenden Erzeugnissen handelt es sich um neue Luftreifen aus Gummi für Fahrzeuge wie Lastkraftwagen oder Betonmischer, die für den Transport von Sand, Steinen, Marmor, Zement usw. auf Baustellen verwendet werden. Diese Reifen sind in verschiedenen Größen erhältlich und verfügen über ein Profil, das die Steinhaftung verringert und die Traktion und Haltbarkeit im Gelände verbessert. Die Reifen haben einen Tragfähigkeitsindex von entweder 146/143 (entspricht 3000/2725 kg), 152/149 (entspricht 3550/3350 kg), 156/152 (entspricht 4000/3350 kg) oder 160/158 (entspricht 4500/ 4250 kg) und einem Geschwindigkeitsindex „G“ (entspricht einer Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h), „K“ (entspricht einer Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h), „L“ (entspricht einer Höchstgeschwindigkeit). Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) oder „M“ (entspricht einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h). Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 0304AV26.10.2023
2.Position 1211AV26.10.2023
3.Position 2202AV26.10.2023
4.Kapitel 28 TK IHS26.10.2023
5.Position 2939HS26.10.2023
6.Position 3204HS26.10.2023
7.Position 3208AV26.10.2023
8.Position 3926AV26.10.2023
9.Kapitel 44HS26.10.2023
10.Position 4407HS26.10.2023
11.Position 5603AV26.10.2023
12.Position 6904AV26.10.2023
13.Position 6907AV26.10.2023
14.Position 7419HS26.10.2023
15.Position 8411HS26.10.2023
16.Position 8411AV26.10.2023
17.Position 8419AV26.10.2023
18.Position 8419NEH26.10.2023
19.Position 8430AV26.10.2023
20.Position 8431NEH26.10.2023
21.Position 8471AV26.10.2023
22.Position 8479AV26.10.2023
23.Position 8479NEH26.10.2023
24.Position 8516AV26.10.2023
25.Position 8543AV26.10.2023
26.Position 8548HS26.10.2023
27.Position 8704AV26.10.2023
28.Position 9401AV26.10.2023
29.Position 9405AV26.10.2023
30.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 30.10.2023)

 

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Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
31.Position 1212EE07.11.2023
32.Position 3002EE07.11.2023
33.Position 3913EE07.11.2023
34.Position 4011NEH25.10.2023
35.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 26.10.2023)

 

Quelle: Zoll.de

Neue Runde der Zollaussetzungen

EU-Kommission veröffentlicht die Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“.

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten – Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C vom 24. Oktober 2023 (C/2023/00395)

Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden. Die Liste enthält außerdem Informationen über den Status der Anträge.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Kombinierte Nomenklatur – Agarose-Kügelchen

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2218; ABl. L vom 18. Oktober 2023.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Agarose-Kügelchen, chemisch modifiziert mit Protein A (10 % Massenanteil). Die Kügelchen befinden sich in einem wässrigen Aufbewahrungspuffer; ihr Massenanteil darin beträgt 40-60 %. Die Ware wird als Harz in der Affinitätschromatografie verwendet. Sie dient in spezifischen Prozessen als selektives Filtermedium zur Isolierung von Antikörpern, zum Beispiel monoklonalen Antikörpern. Die Agarosepolymerketten sind stark vernetzt und bilden eine starre Matrix, an die rekombinante Protein-A-Moleküle kovalent gebunden sind. Die Ware ist in 50-Liter-Behältern verpackt.“

Die Ware ist als „andere natürliche Polymere und modifizierte natürliche Polymere, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen“ unter folgendem KN-Code einzureihen:  3913 90 00.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023