Kombinierte Nomenklatur – Schuhe aus Spinnstoffen: KN-Code 6404 19 90.

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2451

Schuhe mit einem Oberteil aus Spinnstoff (100 Prozent Baumwolle). Rund um den Spann und entlang der vorderen Öffnung sowie unterhalb der Ösen sind (ca. 5 mm breite) Streifen aus demselben Spinnstoff aufgenäht. An der Innenseite befestigen diese aufgenähten Streifen einen weiteren Streifen, der die Ösen verstärkt. Auf beiden Seiten der Schuhe sind auf dem Obermaterial zwei von den Ösen bis zur Sohle verlaufende (ca. 5 mm breite) vertikale Streifen aufgenäht.

Die Schuhe haben eine (ca. 2 cm dicke) Sohle aus Kautschuk. Der Teil der Sohle mit Bodenkontakt weist eine gleichmäßige, rutschfeste Oberfläche auf. Seitlich der Kautschuksohle verläuft ein ca. 3 cm breiter Kautschukstreifen, und dieser Streifen überlappt das Oberteil aus Spinnstoff rundum auf einer Breite von ca. 1 cm. Als Verschluss für die Schuhe dienen Schnürsenkel.”

Die Ware ist nicht als Sportschuhe, sondern als Freizeitschuh zum Gehen zu klassifizieren. Sie ist als “andere Schuhe” mit Laufsohlen aus Kautschuk und Oberteil aus Spinnstoffen unter folgendem KN-Code einzureihen:  6404 19 90.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023