ATLAS – Ausfuhr (AES): Unionsansässigkeit von Beteiligten

ATLAS-Teilnehmerinformation 0533/23

Der Anmelder und ggf. sein Zollvertreter sowie der zollrechtliche Ausführer müssen grundsätzlich in der Union ansässig sein.

Die Unionsansässigkeit ist gegeben, wenn die Person seinen eingetragenen Sitz oder gewöhnlichen Wohnsitz, seinen Hauptsitz oder seine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat (Artikel 5 Nr. 31 UZK)

Quelle: Zoll.de