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Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Ersatzklingen für Glasschaber – 8205 51 00
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2489 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2023 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 10.11.2023.
Warenbeschreibung:
Klingen aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 40 mm, mit seitlichen Einkerbungen und einem Loch in der Mitte. Die Klingen werden in Packungen zu 10 Stück angeboten.
Die Klingen sind als Ersatzklingen für Glasschaber bestimmt.
Glasschaber sind Handwerkzeuge, die in einer Vielzahl von Anwendungen eingesetzt werden, unter anderem beim Schneiden, Kratzen und Entfernen von Substanzen wie Farbe, Klebstoff, Etiketten, Aufklebern und Schmutz von Oberflächen wie Fenstern, Wänden, Fliesen, Böden, Arbeitsplatten, Glas und Öfen. Aufgrund ihrer Eigenschaften können die Glasschaber im Haushalt oder im gewerblichen Bereich (z. B. im Malerhandwerk) verwendet werden.
Begründung:
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XV, der Anmerkungen 1 a) und 2 zu Kapitel 82 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8205und 8205 51 00.
Die Ersatzklingen sind aufgrund ihrer objektiven Merkmale als für Glasschaber bestimmt erkennbar (Handwerkzeuge der Position 8205). Gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 82 werden Teile aus unedlen Metallen von Waren dieses Kapitels wie die Waren eingereiht, deren Teil sie sind.
Die Glasschaber können vielseitig eingesetzt werden, sowohl im Haushalt als auch im gewerblichen Bereich. Bei den Glasschabern werden die Anforderungen an eine Verwendung im Haushalt nicht überschritten. Der Wortlaut des KN-Codes 8205 51 00trifft somit zu.
Die Ersatzklingen sind daher in den KN-Code 8205 51 00als „Haushaltswerkzeuge“ einzureihen.
Einreihung (KN-Code):
8205 51 00
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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023