Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Konfirmatschraube – KN-Codes 7318

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 249. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 9. bis 11. Oktober 2023:

Warenbeschreibung:

Bei der sogenannten Konfirmatschraube handelt es sich um eine verzinkte Schraube aus Stahl (kein nicht rostender Stahl) mit Senkkopf mit Kreuzschlitz und mit einem nicht bis zum Kopf reichenden Gewinde, das sich beim Eindrehen das Gegengewinde selbst formt. Der Gewindeflankenwinkel beträgt etwa 40°. Der Schraubenkern ist unterhalb des Gewindes zu einem Zapfen mit stumpfem Ende ausgearbeitet. Oberhalb des Gewindes ist der Schaft über eine Länge von ca. 10 mm konisch geformt. Eine derartige Schraube dient dem Verbinden Elementen aus Spanplatten und Massivholz, das vor der Montage im Kerndurchmesser vorzubohren ist. Sie werden unter anderem auch bei der Montage von Möbeln aus Massivholz verwendet und können nach dem Zerlegen der Möbel wiederverwendet werden.

Einreihung/Begründung:

Die Einreihung richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 7318, 7318 12 und 7318 12 90. Die Einreihung wird durch die HS-Erläuterungen zu Position 7318, Buchstabe (A), sechster und achter Absatz bestätigt, in denen verschiedene Arten von Schrauben beschrieben werden. Die Einreihung als Holzschraube ist gerechtfertigt, da diese Art von Konfirmatschraube eindeutig als Holzschraube erkennbar ist und speziell zum Zusammenbauen von Holzelementen verwendet wird. Sogar das Vorhandensein eines scharfkantigen Gewindes (auch solche mit einem Flankenwinkel von 40°), das beim Einschrauben eine Art Gegengewinde in das Material schneidet, führt zur Einreihung in die Unterposition 7318 12, wenn die Schraube für den Zusammenbau von Holzelementen bestimmt ist. Unter Berücksichtigung der Struktur der Kombinierten Nomenklatur ist sie als Holzschraube in die Unterposition 7318 12 einzureihen.

(Stand: 13.12.2023)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 5911NEH28.11.2023
2.Position 6815NEH28.11.2023
3.Position 7318NEH28.11.2023
4.Position 7604NEH28.11.2023
5.Position 8421NEH28.11.2023
6.Position 8517NEH28.11.2023
7.Position 8528EE17.12.2023
8.Position 8531NEH28.11.2023
9.Position 9405NEH28.11.2023
10.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 13.12.2023)

Quelle: Zoll.de

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Multifunktionsgerät zum Einbau in das Armaturenbrett eines Kraftfahrzeugs. -8528 52 91

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2656 DER KOMMISSION vom 21. November 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 27.11.2023.

Warenbeschreibung:

Ein Multifunktionsgerät in einem Gehäuse mit Frontbedienknöpfen zum Einbau in das Armaturenbrett eines Kraftfahrzeugs. Das Gerät umfasst
— eine Flüssigkristallanzeige (LCD) mit Touchscreen mit einer Bildschirmdiagonale von 17,15 cm (6,75 Zoll);
— zwei USB-Anschlüsse;
— ein Bluetooth-Modul;
— einen digitalen Funktuner (DAB+);
—einen leistungsfähigen UKW-Radiodatensystem-Tuner;
— einen digitalen Audio-Signalprozessor mit erweiterten Einstellungsoptionen;
—einen RCA-A/V-Zugang für zwei Kamerasysteme, der die in einem Fahrzeug installierten Kameras miteinander verbindet (Sicht nach hinten und/oder Sicht nach vorn);
— einen HDMI-Zugang für kompatible Geräte wie Tablets;
—einen Micro-SD-Kartenschlitz zum Abspielen von A/V-Dateien von Micro-SD(HC)- Speicherkarten;
— einen D/A-Wandler (24 Bit);
— einen A/V-Decoder.
Das Gerät enthält keinen Videotuner.
Das Gerät ist für folgende Funktionen ausgelegt:
— Empfang von Funksignalen im DAB- und FM-Bereich;
— Abspielen von Musik- und Videodateien vom angeschlossenen Gerät und von Speichermedien;
— Steuerung und Betrieb verschiedener Anwendungen der angeschlossenen Geräte (z. B. Kartenvorschau);
—Freisprechtelefonie sowie Versand und Empfang von Nachrichten vom angeschlossenen Smartphone;
—Anzeige der Signale der im Fahrzeug installierten Kameras. Weiterlesen

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2024

Das für das Jahr 2024 gültige Warenverzeichnis für die Außen­handelsstatistik (WA) beinhaltet die zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenenÄnderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die jährlich durch Ver­ordnung (VO) der Kommission der Euro­pä­ischen Union (EU) rechtswirksam festgelegt werden.

Das WA dient der Klassi­fizierung der Waren für die Statistik des Waren­verkehrs mit den Mitglied­staaten der EU (Intrahandel) und mit den Drittländern (Extrahandel) und ist damit die Grundlage für die Darstellung von Außen­handels­ergebnissen in tiefer fachlicher Gliederung. Für den von den beteiligten Unternehmen zu meldenden Warenverkehr im Kalenderjahr 2024 ist ausschließlich das WA 2024 gültig. Es ersetzt somit die Ausgabe 2023 zum 01.01.2024.

thumbnail of Warenverzeichnis 2024

ÄNDERUNGEN DES WARENVERZEICHNISSES FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK ZUM 1.1.2024

thumbnail of wa-gegenueberstellung-2024-2023

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur : Ware aus Stoff, die ein Tier darstellt

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/352 der Kommission vom 2. März 2015zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L 2023/90081 vom 9.11.2023

Seite 7, Anhang, Tabelle Spalte 1 Reihe 3 Absatz 1:
Anstatt:
„Eine Füllmaterial enthaltende Ware aus Stoff, die ein Tier darstellt, etwa 15 cm hoch, mit einem eingebauten Musikmodul.“
muss es heißen:
„Eine gefüllte Ware aus Stoff, die ein Tier darstellt, etwa 15 cm hoch, mit einem eingebauten Musikmodul.“
Seite 7, Anhang, Tabelle Spalte 3 Reihe 3 Absatz 2 erster und zweiter Satz:
Anstatt:
„Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht: dem ein Tier darstellenden Spielzeug mit Füllmaterial und dem Musikmodul. Da Kinder die Ware ohne Aktivierung der Musikwiedergabe als Spielzeug benutzen können, verleiht das ein Tier darstellende Spielzeug mit Füllmaterial der Ware ihren wesentlichen Charakter.“
muss es heißen:
„Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht: dem ein Tier darstellenden gefüllten Spielzeug und dem Musikmodul. Da Kinder die Ware ohne Aktivierung der Musikwiedergabe als Spielzeug benutzen können, verleiht das ein Tier darstellende gefüllte Spielzeug der Ware ihren wesentlichen Charakter“
Seite 7, Anhang, Tabelle Spalte 3 Reihe 3 Absatz 3:
Anstatt:
„Die Ware ist daher in den KN-Code 9503 00 41als Spielzeug, Füllmaterial enthaltend und Tiere darstellend, einzureihen.“
muss es heißen:
„Die Ware ist daher in den KN-Code 9503 00 41als Spielzeug, Tiere darstellend, gefüllt, einzureihen.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 8205EE30.11.2023
2.Position 8419EE04.12.2023
3.Position 8421EE30.11.2023
4.Position 8504EE04.12.2023
5.Position 9021EE30.11.2023
6.Position 9033EE30.11.2023
7.Position 9405EE30.11.2023
8.Position 9503EE09.11.2023
9.Position 9505KN15.11.2023
10.Position 9620EE30.11.2023
11.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 16.11.2023)

Quelle: Zoll.de

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Radiator für Öltransformatoren – 8504 90 17

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2519 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L 2023/2519 vom 14.11.2023

Warenbeschreibung:

Radiator mit Abmessungen von etwa 520 mm × 700 mm × 3 500mm, bestehend (je nach Modell) aus 2 bis 32 flächig miteinander verschweißten rechteckigen Platten aus verzinktem Blech mit Rillenstruktur.
Er ist für die Montage auf einem Öltransformator bestimmt und dient der Kühlung des durchströmenden Isolieröls des Transformators. Durch Abführen überschüssiger Wärme an die Luft verhindert der Radiator ein Überhitzen des Transformators.
Der Radiator ist (oben) mit einem Einlassflansch und (unten) mit einem Auslassflansch versehen, die jeweils (mittels Schrauben und Dichtungen) an dem entsprechenden Auslass bzw. Einlass des Transformators angeschlossen werden.
Die Kühlung kann je nach den individuellen Anforderungen durch Kühlventilatoren (für einen schnelleren Luftstrom) und/oder Kühlpumpen (für eine schnellere Zirkulation des Öls) unterstützt werden. Die Ventilatoren bzw. Pumpen sind bei der Einfuhr nicht vorhanden.
Siehe die Abbildungen(*). Weiterlesen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C C/2023/916 vom 15.11.2023

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1)werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union(2)wie folgt geändert:

9505       Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel
Seite 414

Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„Einfache Ballons, auch ausgestattet mit LED-Leuchten, die kurze Zeit, z. B. 24 Stunden, halten, auch mit einer Aufschrift zur Kennzeichnung eines Anlasses, wie z. B. ‚Frohe Weihnachten‘ oder ‚Alles Gute zum Geburtstag‘, sind von dieser Position ausgeschlossen (Einreihung als ‚anderes Spielzeug‘ in die Position 9503), siehe auch die Verordnung (EG) Nr. 442/2000 der Kommission(3)und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-14/05.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: verzehrfertigen Currygerichte – KN-Code 2005 99 50

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 248. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex am 4. Oktober 2023:

Warenbeschreibung:

Bei den Produkten handelt es sich um die vier folgenden verzehrfertigen Currygerichte:

–        Fertiggericht „Dilli Style Choley“, enthaltend: 35 GHT Wasser, 18 GHT Kichererbsen, 15 GHT Tomaten, 10 GHT Zwiebeln, 8 GHT raffiniertes Sonnenblumenöl, 3 GHT frischer Ingwer, 3 GHT frischer Knoblauch, 2 GHT grüne Chilis, 2 GHT Gewürze, 2 GHT Salz, sonstige geringfügige Bestandteile.

–        Fertiggericht „Aloo Mutter“, enthaltend: 30 GHT Tomaten, 17 GHT Kartoffeln, 16 GHT Wasser, 10 GHT grüne Erbsen, 8 GHT raffiniertes Sonnenblumenöl, 7 GHT Zwiebeln, 4 GHT frischer Ingwer, 1 GHT Salz, 1 GHT grüne Chilis, 1 GHT frischer Knoblauch, 1 GHT Cashewnüsse, 1 GHT Gewürze, sonstige geringfügige Bestandteile.

–        Fertiggericht „Palak Paneer“, enthaltend: 42 GHT Spinat, 16 GHT Tofu, 12 GHT Zwiebeln, 8 GHT Sonnenblumenöl, 7 GHT Wasser, 5 GHT Tomaten, 3 GHT Ingwer, 3 GHT Knoblauch, 2 GHT Chilis, 1 GHT Salz, 1 GHT Gewürze.

–        Fertiggericht „Mutter Paneer (Tofu)“, enthaltend: 35 GHT Tomaten, 18 GHT Zwiebeln, 16 GHT Tofu, 10 GHT grüne Erbsen, 7 GHT raffiniertes Sonnenblumenöl, 4 GHT frischer Ingwer, 4 GHT frischer Knoblauch, 3 GHT Cashews, 1 GHT Salz, 1 GHT Gewürze, sonstige geringfügige Bestandteile.

Einreihung/ Begründung:

Die vier genannten Gerichte sind als andere Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, in Position 2005, KN-Code 2005 99 50 einzureihen.

(Stand: 09.11.2023)

Quelle: Zoll.de