Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur : Ware aus Stoff, die ein Tier darstellt

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/352 der Kommission vom 2. März 2015zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L 2023/90081 vom 9.11.2023

Seite 7, Anhang, Tabelle Spalte 1 Reihe 3 Absatz 1:
Anstatt:
„Eine Füllmaterial enthaltende Ware aus Stoff, die ein Tier darstellt, etwa 15 cm hoch, mit einem eingebauten Musikmodul.“
muss es heißen:
„Eine gefüllte Ware aus Stoff, die ein Tier darstellt, etwa 15 cm hoch, mit einem eingebauten Musikmodul.“
Seite 7, Anhang, Tabelle Spalte 3 Reihe 3 Absatz 2 erster und zweiter Satz:
Anstatt:
„Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht: dem ein Tier darstellenden Spielzeug mit Füllmaterial und dem Musikmodul. Da Kinder die Ware ohne Aktivierung der Musikwiedergabe als Spielzeug benutzen können, verleiht das ein Tier darstellende Spielzeug mit Füllmaterial der Ware ihren wesentlichen Charakter.“
muss es heißen:
„Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht: dem ein Tier darstellenden gefüllten Spielzeug und dem Musikmodul. Da Kinder die Ware ohne Aktivierung der Musikwiedergabe als Spielzeug benutzen können, verleiht das ein Tier darstellende gefüllte Spielzeug der Ware ihren wesentlichen Charakter“
Seite 7, Anhang, Tabelle Spalte 3 Reihe 3 Absatz 3:
Anstatt:
„Die Ware ist daher in den KN-Code 9503 00 41als Spielzeug, Füllmaterial enthaltend und Tiere darstellend, einzureihen.“
muss es heißen:
„Die Ware ist daher in den KN-Code 9503 00 41als Spielzeug, Tiere darstellend, gefüllt, einzureihen.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023