Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Konzentrat-KN-Code 2106 90 20
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 246. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 26. bis 28. Juni 2023:
Warenbeschreibung:
Bei dem Produkt handelt es sich um ein Konzentrat, das Ethanol aus Zuckerrohr (22 % vol), Zucker (25 %), Ananassaft aus Ananassaftkonzentrat (13 %), Säuerungsmittel (E 330), Konservierungsmittel (E 202 und E 211), Süßungsmittel (E 950, E 952 und E 954), Stabilisatoren (E 414 und E 415), Kokosöl sowie natürliches Ananas- und Kokosaroma enthält. Das Produkt wird für die Zubereitung von Cocktails verwendet, indem es im Verhältnis 1:3 mit Wasser verdünnt wird. Das konzentrierte Produkt ist in einer 9-Liter-Bag-in-Box (10 kg) verpackt.
Einreihung/Begründung:
Aufgrund des hohen Zuckergehalts des Erzeugnisses und seines Verwendungszwecks als Konzentrat für die Zubereitung von Cocktails, kann es nicht als eine Zubereitung angesehen werden, die in der vorliegenden Form zum unmittelbaren Verzehr als Getränk bestimmt ist. Folglich ist das Erzeugnis in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in den KN-Code 2106 90 20 einzureihen (siehe HS-Erläuterungen zu Position 2106, zweiter Absatz, Punkt 7)).
(Stand: 24.08.2023)
Quelle: Zoll.de