Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: essbare Glasurblätter-KN-Code 2106 90 98

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 246. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 26. bis 28. Juni 2023:

Warenbeschreibung:

Bei dem Produkt handelt es sich um Blätter in Standardgröße, die mit einem gewöhnlichen Drucker mit lebensmittelechter Tinte bedruckt werden können. Die „Glasurblätter“ werden z. B. als Dekorationsschicht auf Fondant gelegt. Sie enthalten Stärke (26 %), Maissirup (24 %), Maissirup-Feststoffe (14 %), Zellulose (11 %), Wasser (10 %), Zucker (6 %) und Vanil-learoma. Nach dem Bedrucken wird die Kunststoffunterlage entfernt und die Blätter werden auf die befeuchtete Glasur aufgetragen. Die in den Blättern enthaltene Stärke und der Zucker vermischen sich mit der Glasurschicht und bilden so eine homogene Schicht, auf der das Druckbild erhalten bleibt.

Einreihung/Begründung:

Die Ware mit der Bezeichnung „essbare Glasurblätter“ wird in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Position 2106, KN-Code 2106 90 98, eingereiht (siehe auch Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 19 und die HS-Erläuterungen zu Kapitel 17, Allgemeines, Buchstabe b)).

(Stand: 24.08.2023)

Quelle: Zoll.de