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Kombinierte Nomenklatur – Rooibostee
Die Europäische Kommission hebt eine Einreihungsentscheidung auf
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2217, ABl. L vom 18. Oktober 2023
Bisher wird sogenannter Rooibostee als „andere pflanzliche Ware der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ in den KN-Code 1212 99 95 eingereiht (gemäß Verordnung (EG) Nr. 901/2007).
Die EU-Kommission hebt diese Einreihungsentscheidung auf. Hintergrund ist ein Einreihungsavis der Weltzollorganisation. Dieses sieht eine Einreihung von Rooibostee aus getrockneten Blättern des Rotbuschs (Aspalathus linearis) zur Herstellung von Kräuteraufgussgetränken in die HS-Unterposition 1211 90 vor. Dies entspricht dem KN-Code 1211 90 86.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023