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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: „Schmutzfänger“ in Form von flexiblen, fahrzeugspezifischen Schürzen aus Kunststoff – KN-Code 8708 29 90
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 245. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 12.06. bis 14.06.2023:
Warenbeschreibung:
„Schmutzfänger“ in Form von flexiblen, fahrzeugspezifischen Schürzen aus Kunststoff, paarweise verpackt für den Einzelhandelsverkauf. Die Erzeugnisse werden an der Rückseite der Radkästen von Kraftfahrzeugen durch direktes Anschrauben an die Karosserie befestigt. Sie sind so konzipiert, dass sie die Karosserie auch von dahinter fahrenden Fahrzeugen vor von den Rädern aufgewirbelten Spritzwasser, Steinschlag und Staub schützen.
Einreihung:
Derartige Erzeugnisse werden in den KN-Code 8708 29 90 als „andere Teile und Zubehör für Karosserien von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705, nicht für die industrielle Montage“ einzureihen.
Die Schmutzfänger erfüllen die Vorgaben der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Abschnitt XVII und zu Position 8708, da sie nicht durch Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII ausgenommen sind. Sie sind erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung an Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705 geeignet und werden nicht von einer anderer spezifischeren Position der Nomenklatur erfasst. Eine Einreihung in die Position 3926 ist dementsprechend ausgeschlossen, da es sich bei dieser Position um eine Auffangposition handelt. Darüber hinaus sind „Schmutzfänger“ in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8708 unter Buchstabe B) als Karosserieteile und Karosseriezubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 aufgeführt.
(Stand: 13.07.2023)
Quelle: Zoll.de






