Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: „Treppenprofile“ aus Aluminium – KN-Code 8302 41 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 245. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 12.06. bis 14.06.2023:

Warenbeschreibung:

„Treppenprofile“ aus Aluminium, die für die Montage an den Kanten gefliester Stufen bestimmt sind und verschiedene, regelmäßig wiederkehrende Stanzungen und Lochungen aufweisen, die es ermöglichen, die Erzeugnisse in Fliesenkleber einzubetten und mit Fliesen abzudecken oder an die Kanten von Stufen zu schrauben. Die Treppenprofile werden vor Ort auf die gewünschte Länge zugeschnitten.

Einreihung:

Die Treppenprofile sind unter dem KN-Code 8302 41 90 als “Beschläge und ähnliche Waren aus unedlen Metallen für Treppen, Baubeschläge” einzureihen.

Der Verwendungszweck der Produkte ist das entscheidende Kriterium für die Einreihung. Die „Treppenprofile“ werden in die Position 8302 eingereiht, da sie eindeutig für Treppen bestimmt sind und somit unter den Wortlaut der Position 8302 (Beschläge für Treppen) fallen. Erzeugnisse mit diesen Eigenschaften sind erkennbar als Beschläge für Treppen beziehungsweise Baubeschläge geeignet. Eine Einreihung nach Beschaffenheit in die Position 7604 ist ausgeschlossen, da die Position 8302 gemäß Anmerkung 2 zu Abschnitt XV Vorrang hat. Zunächst ist der Wortlaut der Position 8302 (Beschläge für Treppen, Fenster usw.) zu berücksichtigen und für die Einreihung auf Unterpositionsebene ist „andere Beschläge und andere ähnliche Waren, Baubeschläge“ in Betracht zu ziehen.

Die Einreihung richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt XV und dem Wortlaut der KN-Codes 8302, 8302 41 and 8302 41 90. Die Einreihung wird unterstützt durch die nachfolgend aufgeführten Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8302, Buchstabe D, Ziffer 5, Satz 1: “Befestigungsmaterial und Zubehör für Fenster- und Türvorhänge, wie Gardinenstangen, Rohre, Rosetten, Stützen, Vorhanghalter, Klemmen, Ringe (z. B. Gleitringe und solche mit Rollen), Kugeln für Gardinenschnüre, Sperren, Treppenbeschläge wie Schutzleisten für Stufenränder, Treppenläuferstangen und andere Vorrichtungen zum Befestigen der Teppiche und Kugeln für Treppengeländer.

(Stand: 13.07.2023)

 

Quelle: Zoll.de