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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: „Transportanker“ – KN-Code 7326 90
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 243. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2023:
Warenbeschreibung:
Es handelt sich um Anker aus Stahl (sogenannte „Transportanker“) in unterschiedlichen Formen vorkommend, die der „Handhabung“ von Betonbauteilen dienen. Die Anker werden teilweise in den Beton eingegossen (oder werden auf andere Art und Weise befestigt) und dienen als Befestigungspunkt beim Heben von Betonbauteilen. Derartige Anker sind nicht dazu bestimmt Betonbauteile im Rahmen eines Zusammenbaus dauerhaft miteinander zu verbinden.
Einreihung:
Derartige Anker sind gemäß Allgemeine Vorschriften 1 und 6 als andere Waren aus Eisen oder Stahl in den KN-Code 7326 90 einzureihen.
Der Anker ist keine Konstruktion und auch kein Konstruktionsteil im Sinne der Position 7308. Er dient lediglich als Befestigungspunkt zum Anheben von Fertigbetonbauteilen. Der Anker kann keine oder nur eine lose Verbindung zur Stahlbewehrungskonstruktion haben. Er dient keinem konstruktionsbedingten Zweck (und kann weggelassen werden, ohne die Konstruktion zu destabilisieren). Ein derartiges Erzeugnis kann daher nicht als Konstruktionsteil im Sinne der Position 7308 angesehen werden. Es ist nicht für die Verwendung bei der Montage einer Metallkonstruktion oder für die Verwendung in einer Konstruktion vorgesehen, da es nicht für die Montage von Konstruktionselementen bestimmt ist. Eine Einreihung in die Position 7308 ist daher ausgeschlossen.
Anker dieser Art können auch nicht in die Position 7318 eingereiht werden, da sie dauerhaft in der Betonmasse verankert werden und nicht, wie bei Waren der Position 7318, ohne Beschädigung demontiert (herausgeschraubt) werden können.
(Stand: 13.07.2023)
Quelle: Zoll.de