Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Blutzuckermessgerät – KN-Code 9018 19 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 245. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 12. bis 14. Juni 2023:

Warenbeschreibung:

Ein als “Blutzuckermessgerät” bezeichnetes Produkt, das in einem Set für den Einzelhandel aufgemacht ist, bestehend aus einem Gerät/Apparat zur Messung und Anzeige des Blutzuckerspiegels und der Messwerte (“elektrisches Glukometer”), einer Stechhilfe, 10 Teststreifen, 10 Lanzetten, 2 Knopfzellenbatterien, 3 V CR2032 (bereits eingesetzt), einem Gehäuse und einem USB-Kabel, zur Messung der Glukosekonzentration im Blut (Glykämie, Diabetes), die auf der Messung eines elektrischen Stroms beruht, dessen Fluss proportional zum Glukosegehalt der Blutprobe ist.

Einreihung:

Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9018, 9018 19 und 9018 19 90 als “Instrumente und Apparate für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder veterinärmedizinische Zwecke, einschließlich Szintigraphiegeräte, andere elektromedizinische Apparate und Instrumente für Sehtests” in den KN-Code 9018 19 90.

Begründung:

Der Bestandteil der Warenzusammenstellung, der ihr den wesentlichen Charakter verleiht, ist das Glukometer. Diese Art von Gerät kann zwar von Nichtfachleuten verwendet werden, ist aber von der Art, die für medizinische Zwecke verwendet wird, da sie Informationen über “lebenswichtige Körperfunktionen” liefert, die von Fachleuten weiter analysiert werden müssen. Eine Einreihung in die Position 9027 als Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen ist folglich ausgeschlossen.

(Stand: 20.07.2023)

Quelle: Zoll.de