EU Sanktionen als Reaktion auf Cyberangriffe

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1536; ABl. L 351I vom 22. Oktober 2020, S. 1;
Beschluss (GASP) 2020/1537; ABl. L 351I vom 22. Oktober 2020, S. 5.

Der Rechtsrahmen für restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe wurde 2019 geschaffen und wird seit Juli 2020 erstmalig angewendet.

Die Liste der betroffenen Personen und Einrichtungen wird aktualisiert: Zwei Personen und eine Einrichtung werden in die Liste aufgenommen.

Zu den Maßnahmen gehören Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und ein Verbot, den benannten Personen und Einrichtungen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

thumbnail of 28.10.20 restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Guinea – Restriktive Maßnahmen

Sanktionen werden verlängert

Beschluss (GASP) 2020/1556 des Rates vom 23. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea; ABl. L 355 vom 26. Oktober 2020, S. 3.

Die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegenüber Guinea werden bis zum 27. Oktober 2021 verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU-Sanktionen in Bezug auf chemische Waffen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1480; ABl. L 341 vom 15. Oktober 2020, S. 1;
Beschluss (GASP) 2020/1482; ABl. L 341 vom 15. Oktober 2020, S. 9.

Der Europäische Rat hat den Mordversuch an Alexej Nawalny verurteilt und betont, dass der Einsatz chemischer Waffen einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht darstelle.

Vor diesem Hintergrund werden sechs Personen und eine Organisation in die Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen gelten, aufgenommen. Die Sanktionen bestehen aus Einreiseverboten in die EU sowie dem Einfrieren von Vermögenswerten.

Der Beschluss über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen war im Oktober 2020 um ein weiteres Jahr bis zum 16. Oktober 2021 verlängert worden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1481; ABl. L 341 vom 15. Oktober 2020, S. 7;
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1483; ABl. L 341 vom 15. Oktober 2020, S. 16.

Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthalten Listen mit Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Diese Listen werden regelmäßig überprüft. Eine Person wird in die Liste aufgenommen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1505; ABl. L 342I vom 16. Oktober 2020, S. 1;
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1506 ; ABl. L 342I vom 16. Oktober 2020, S. 6.

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Anhang wird aktualisiert: Sieben weitere Personen werden in die Liste aufgenommen. Die Angaben zu 18 Personen werden aktualisiert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Terrorismusbekämpfung – Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)und Al-Qaida

Die EU verlängert die restriktiven Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2020/1516 des Rates; ABl. L 348 vom 20. Oktober 2020, S. 15.

Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1693 wurden restriktive Maßnahmen gegenüber Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen erlassen, die im Zusammenhang mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida stehen. Diese Maßnahmen werden bis 31. Oktober 2021 verlängert.

Die Sanktionen bestehen aus Einreiseverboten in die EU und dem Einfrieren von Finanzmitteln.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Kongo – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1507; ABl. L 345 vom 19. Oktober 2020, S. 1;
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1509; ABl. L 345 vom 19. Oktober 2020, S. 8.

Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP enthält die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktive Maßnahmen unterliegen. Diese Liste wird aktualisiert: Die Angaben zu zwei Personen und drei Einrichtungen werden aktualisiert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Information zur Änderung der AV-Formulare

Die Bekanntmachung des BAFA zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern des BAFA und die Formulare zur Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV 1) sowie zur Verantwortungsübernahme (AV 2) wurden mit Wirkung zum 20.10.2020 geändert.

Die Bekanntmachung wurde am 19.10.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die neuen Formulare stehen auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung.

Mit der Änderung werden die Empfehlungen des BAFA für Innerbetriebliche Compliance-Programme (ICP) in der Bekanntmachung und den Formularen an die Empfehlungen im Merkblatt „Betriebsinterne Exportkontrolle“ angepasst. Darüber hinaus werden sprachliche Klarstellungen vorgenommen. Diese lassen die bisherigen Grundstrukturen der Benennung und Verantwortungsübernahme unberührt.

Die Formulare AV 1 und AV 2 können künftig per E-Mail an

ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de

beim BAFA eingereicht werden. Die Einreichung der Originale ist nicht mehr erforderlich. Diese müssen allerdings für die Dauer von 5 Jahren aufbewahrt und auf Verlangen des BAFA vorgelegt werden.

In einer Übergangszeit bis zum 31.01.2021 akzeptiert das BAFA auch AV 1-Benennungen und AV 2-Erklärungen, die auf der Grundlage der mit Bekanntmachung vom 27. Juli 2015 veröffentlichten Formulare vorgenommen werden.

Alle Informationen sowie die Bekanntmachung und die neuen Formulare finden Sie unter Ausfuhrkontrolle / Antragsstellung / Ausfuhrverantwortlicher.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle