Restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2018/1542

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Aktualisierung der Anhänge der EG-Dual-Use-Verordnung

Mit der Delegierten Verordnung vom 7. Oktober 2020 hat die EU-Kommission die Aktualisierung der Anhänge I, IIa bis IIg und IV (in Bezug auf die von diesen Anhängen erfassten Güter) der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht. Voraussichtlich soll diese Delegierte Verordnung Mitte Dezember 2020 in Kraft treten.

Güterlisten

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Schweiz: Exportkontrollen und Sanktionen -SECO

Die Schweiz als exportorientiertes Land setzt sich traditionell für offene Märkte und Freihandel ein. Bei gewissen Güterkategorien ist allerdings aus sicherheitspolitischen Gründen die Kontrolle der Aus-, Ein- oder Durchfuhr angezeigt. In Zeiten internationaler Spannungen kann zudem aus sicherheitsaussenpolitischen Gründen die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Gütern aus oder nach bestimmten Ländern verboten werden (Embargogesetzgebung).

Bei den kontrollierten Güterkategorien handelt es sich um Rüstungsgüter, um Güter, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eingesetzt werden könnten, sowie um Güter, die der Herstellung von konventionellen Waffen dienen könnten. Solche Kontrollen, insbesondere wenn sie den Export von Gütern betreffen, können allerdings nur dann wirkungsvoll sein, wenn sie auf internationaler Ebene koordiniert werden. Hierzu bestehen vier Exportkontrollregime: die Vereinbarung von Wassenaar, die Gruppe der Nuklearlieferländer, das Raketentechnologiekontrollregime und die Australiengruppe, (vgl. unter Exportkontrollpolitik). Die Beschlüsse der genannten Exportkontrollregime sind völkerrechtlich nicht verbindlich und unterscheiden sich darin von internationalen Übereinkommen, wie etwa dem Chemiewaffenübereinkommen 13. Januar 1993, dem Biologiewaffenübereinkommen vom 10. April 1972 und dem Safeguardsübereinkommen mit der IAEA vom 6. September 1978 samt dazugehörigem Zusatzprotokoll vom 16. Juni 2000.

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EU/Nicaragua – Restriktive Maßnahmen

EU verlängert Sanktionen

Beschluss (GASP) 2020/1467 des Rates vom 12. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1720 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua; Abl. L 335 vom 13. Oktober 2020, S. 18.

Die Sanktionen richten sich gegen Personen und Einrichtungen, die für Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Nicaragua verantwortlich sind, sowie gegen Personen und Einrichtungen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU verlängert Sanktionen in Bezug auf chemische Waffen

Restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

Beschluss (GASP) 2020/1466 des Rates vom 12. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen; ABl. L 335 vom 13. Oktober 2019, S. 16.

Die restriktiven Maßnahmen richten sich sowohl gegen Personen und Organisationen, die unmittelbar für die Entwicklung und den Einsatz chemischer Waffen verantwortlich sind, als auch gegen jene, die dafür finanzielle, technische oder materielle Unterstützung bereitstellen, hilfestellend oder bestärkend dazu beitragen oder mit solchen Waffen in Verbindung stehen. Sie wurden 2018 eingeführt und werden regelmäßig überprüft.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen,

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Unternehmen bekommen Sanktionsberatung für Handel mit Iran

Der Service richtet sich vor allem an kleine und mittlere Unternehmen

Die Europäische Kommission hat zwei kostenlose Online-Plattformen gestartet, die kleinen und mittlerne Unternehmen (KMU) helfen sollen, Handel mit Iran zu betreiben. So hilft ein Helpdesk zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (link is external) dabei zu prüfen, ob bestimmte Geschäftsprojekte mit den EU-Sanktionen vereinbar sind. Eine „ Sanktionsberatung“ bietet KMU in der EU eine allgemeine, unverbindliche Orientierungshilfe dazu, ob ihre Geschäftsprojekte unter die Sanktionen der EU gegen Iran fallen könnten.

Weitere Informationen:

Die vollständige Pressemitteilung Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufen

Der Helpdesk zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (link is external)

Die „Sanktionsberatung“ für KMU

 

Quelle: Europäische Kommission