EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1367; ABl. L 318 vom 1. Oktober 2020, S. 1;

Die bestehenden Sanktionen werden auf vier Organisationen und zwei Personen ausgeweitet. Sie werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Hintergrund ist die Eröffnung einer Eisenbahnbrücke, die die Eisenbahninfrastruktur der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim mit Russland verbinden soll. Die Annexion der Krim und Sewastopols wird von der Europäischen Union nicht anerkannt. Die benannten Organisationen und Personen stehen im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung der Bahninfrastruktur.

thumbnail of Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit,

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1380; ABl. L 320 vom 2. Oktober 2020, S. 1;

Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthalten Listen mit Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Diese Listen werden regelmäßig überprüft. Zwei Personen werden von der Liste gestrichen. Die restriktiven Maßnahmen gegen eine weitere Person werden aufrecht erhalten.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 2020 -1380

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Vorabinformation zur Änderung der AV-Formulare

Die Bekanntmachung des BAFA zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern des BAFA und die Formulare zur Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV 1) sowie zur Verantwortungsübernahme (AV 2) werden geändert.

Mit der Änderung werden die Empfehlungen des BAFA für Innerbetriebliche Compliance-Programme (ICP) in der Bekanntmachung und den Formularen an die Empfehlungen im Merkblatt „Betriebsinterne Exportkontrolle“ angepasst. Darüber hinaus werden sprachliche Klarstellungen vorgenommen. Diese lassen die bisherigen Grundstrukturen der Benennung und Verantwortungsübernahme unberührt.

Künftig wird es möglich sein, die Formulare AV 1 und AV 2 per E-Mail (ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de) beim BAFA einzureichen. Die Einreichung der Originale ist nicht mehr erforderlich.

In einer Übergangszeit bis zum 31.01.2021 akzeptiert das BAFA auch AV 1-Benennungen und AV 2-Erklärungen, die auf der Grundlage der mit Bekanntmachung vom 27. Juli 2015 veröffentlichten Formulare vorgenommen wurden.

Die Bekanntmachung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die aktualisierten Formulare werden auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung gestellt.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vorabinformation zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30 werden, mit Ausnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15, bis zum 31.03.2021 verlängert.

Eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 (Brexit) ist ebenfalls beabsichtigt. Da diese Allgemeine Genehmigung aber erst zum 01.01.2021 in Kraft tritt, ist eine Verlängerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten, zumal die Verhandlungen über ein Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland noch andauern. Auch eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 ist nicht erforderlich, da diese Allgemeine Genehmigung bereits bis zum 31.03.2021 gilt.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle