EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1380; ABl. L 320 vom 2. Oktober 2020, S. 1;

Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthalten Listen mit Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Diese Listen werden regelmäßig überprüft. Zwei Personen werden von der Liste gestrichen. Die restriktiven Maßnahmen gegen eine weitere Person werden aufrecht erhalten.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 2020 -1380

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.