Terrorismusbekämpfung – 315. Änderung der VO (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1082 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur 315. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 238 vom 23. Juli 2020, S. 82.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird aktualisiert: Eine Person wird neu in die Liste aufgenommen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping/-subvention – Solarglas mit Ursprung in China

Einführung endgültiger Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 238 vom 23. Juli 2020, S. 1;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 238 vom 23. Juli 2020, S. 43.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 24. Juli 2020 einen endgültigen Antidumping- sowie Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Dies Maßnahmen waren ursprünglich 2014 eingeführt worden und werden mit den vorliegenden Durchführungsverordnungen verlängert.

Die betroffene Ware wird derzeit unter folgenden KN-Code eingereiht: ex 7007 19 80

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU Sanktionen als Reaktion auf Cyberangriffe

Die EU nutzt das Instrument erstmalig

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1125 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/796 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen; ABl. L 246 vom 30. Juli 2020, S. 4.

Beschluss (GASP) 2020/1127 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/797 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen; ABl. L 246 vom 30. Juli 2020, S. 12.

 

Die restriktiven Maßnahmen richten sich gegen sechs Personen und drei Einrichtungen, die mit Cyberangriffen in Verbindung gebracht werden. Zu den Maßnahmen gehören Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und ein Verbot, den benannten Personen und Einrichtungen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Terrorismusbekämpfung: Sanktionen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida

Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2020/1126 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen; ABl. L 246 vom 30. Juli 2020, S. 10;

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1124 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und AlQaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 246 vom 30. Juli 2020, S. 1

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Information zum elektronischen Kriegswaffenbuch (eKWB)

Die Möglichkeit zur Übertragung der am 31. März 2020 im Bestand vorhandenen Waffennummern in das elektronische Kriegswaffenbuch (eKWB) steht nun auf ELAN-K2 zur Verfügung.

Nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 der zuletzt am 19. März 2020 geänderten 2. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. DVO/KrWaffKontrG) in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des BAFA vom 1. April 2020 müssen sämtliche Entitäten innerhalb des Überwachungsverfahrens nach dem KrWaffKontrG im Rahmen ihrer ersten elektronischen Kriegswaffenbuchmeldung nach Waffentyp aufgeschlüsselt mitteilen, wie viele Kriegswaffen sich am 31. März 2020 in deren Bestand befunden haben und um welche Waffennummern es sich dabei handelte. Weiterlesen

EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP enthält die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Anhang wird geändert: Eine Person wird neu in die Liste aufgenommen und die Angaben zu sechs Personen werden aktualisiert.
Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1171; ABl. L 260 vom 10. August 2020, S. 1.
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1172; ABl. L 260 vom 10. August 2020, S. 8.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1194; ABl. L 266I vom 13. August 2020, S. 1.
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1195; ABl. L 266I vom 13. August 2020, S. 4.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

EU verlängert Sanktionen

EU-Terroristenliste wird aktualisiert

Die sogenannte EU-Terroristenliste enthält Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus unterliegen. Zu den Maßnahmen gehören zum einen das Einfrieren von Vermögenswerten und zum anderen ist es EU-Wirtschaftsteilnehmern verboten, den benannten Personen und Organisationen Finanzmittel oder andere wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Die Liste wird regelmäßig überprüft. Zurzeit sind 14 Personen und 21 Organisationen von den Maßnahmen betroffen.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128; ABl. L 247 vom 31. Juli 2020, S. 1.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

EU/Nordkorea – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen und Aktualisierung der Personenliste

Die Anhänge II, III, V und VI des Beschlusses (GASP) 2016/849 enthalten Listen mit Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Diese Listen werden regelmäßig überprüft. Die restriktiven Maßnahmen werden für ein weiteres Jahr aufrecht erhalten und die Angaben zu einigen Personen werden aktualisiert.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1129; ABl. L 247 vom 31. Juli 2020, S. 5.
Beschluss (GASP) 2020/1136; ABl. L 247 vom 31. Juli 2020, S. 30.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen und Aktualisierung der Personenliste

Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthalten Listen mit Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Diese Listen werden regelmäßig überprüft. Die restriktiven Maßnahmen werden aufrecht erhalten und die Angaben zur einer Person aktualisiert.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1130; ABl. L 247 vom 31. Juli 2020, S. 14.
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1137; ABl. L 247 vom 31. Juli 2020, S. 40.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.