EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP enthält die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Anhang wird geändert: Eine Person wird neu in die Liste aufgenommen und die Angaben zu sechs Personen werden aktualisiert.
Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

thumbnail of vo_eu_224_2014

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1171; ABl. L 260 vom 10. August 2020, S. 1.
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1172; ABl. L 260 vom 10. August 2020, S. 8.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1194; ABl. L 266I vom 13. August 2020, S. 1.
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1195; ABl. L 266I vom 13. August 2020, S. 4.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.