EU/Venezuela – Restriktive Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2018/90 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela; ABl. L 16I vom 22. Januar 2018, S. 14.

Angesichts der politischen Lage in Venezuela verhängte die Europäische Union im November 2017 Sanktionen gegen das Land. Dabei wurde die Möglichkeit geschaffen, gegenüber einzelnen Personen Reisebeschränkungen zu veranlassen und ihre Finanzmittel einzufrieren. Mit dem vorliegenden Beschluss werden sieben Personen benannt, für die diese restriktiven Maßnahmen gelten werden.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/88 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela; ABl. L 16I vom 22. Januar 2018, S. 6

Mit der vorliegenden Verordnung wird der oben erläuterte Ratsbeschluss umgesetzt: Sieben Personen werden in Anhang IV aufgenommen. Dieser Anhang enthält die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela 24.01.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2018/89 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 16I vom 22. Januar 2018, S. 9

Anhang III des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird geändert: 17 weitere Personen werden auf die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/87 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 16I vom 22. Januar 2018, S. 1.

Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 wird entsprechend ergänzt.

 

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 24.01.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2268 der Kommission vom 26. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

Amtsblatt der Europäischen Union, L 12/62 vom 17.1.2018

Auf Seite 49, Spalte 1:

Anstatt:

„0B001

b.

(Fortsetzung)“

muss es heißen:

„1C005

b.

(Fortsetzung)“.

Auf Seite 56, Spalte 1:

Anstatt:

„0B001

a. 2. a.

(Fortsetzung)“

muss es heißen:

„1C111

a. 2. a.

(Fortsetzung)“.

Auf Seite 57, Spalte 1:

Anstatt:

„0B001

a. 4.

(Fortsetzung)“

muss es heißen:

„1C111

a. 4.

(Fortsetzung)“.

Auf Seite 58, Spalte 1:

Anstatt:

„0B001

c.

(Fortsetzung)“

muss es heißen:

„1C111

c.

(Fortsetzung)“.

Auf Seite 79, Spalte 1:

Anstatt:

„0B001

d.

(Fortsetzung)“

muss es heißen:

„2B002

d.

(Fortsetzung)“.

Terrorismusbekämpfung – 280. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/50 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur 280. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 7 vom 12. Januar 2018, S 35.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Der Anhang wird mit Wirkung zum 13. Januar 2018 aktualisiert: Ein Eintrag wird gestrichen, ein weiterer geändert. Hintergrund ist ein Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Dezember 2017.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen 15.01.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Hafenverbot für weitere Schiffe

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/58 des Rates vom 12. Januar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 10 vom 13. Januar 2018, S. 15.
  • Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird geändert: Es werden vier weitere Schiffe benannt, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Den benannten Schiffen ist das Einlaufen in einen EU-Hafen untersagt. Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, basierend auf der Resolution 2375 (2017).

 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/53 des Rates vom 12. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 10 vom 13. Januar 2018, S. 1.
  • Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 wird entsprechend geändert. Es werden vier Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 15.01.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Guinea-Bissau – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/36 des Rates vom 10. Januar 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 6 vom 11. Januar 2018, S. 48.

 

  • Eine Person wird von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen. Anhang I des Beschlusses 2012/285/GASP wird entsprechend geändert.

 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/31 des Rates vom 10. Januar 2018 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 6 vom 11. Januar 2018, S. 1.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen Guinea-Bissau 12.01.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/16 des Rates vom 8. Januar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 4 vom 9. Januar 2018, S. 16.

16 Personen und eine Einrichtung werden in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird entsprechend geändert. Der Beschluss basiert auf der Resolution 2397(2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2017.

 Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates vom 8. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 4 vom 9. Januar 2018, S. 1.

Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 wird entsprechend ergänzt.

Mitteilung an die Personen und die Einrichtung, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/16 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen; ABl. C 6 vom 9. Januar 2018, S. 1

sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen; ABl. C 6 vom 9. Januar 2018, S. 3.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Somalia – Restriktive Maßnahmen: Ausnahmen aus humanitären Gründen möglich

Beschluss (GASP) 2017/2427 des Rates vom 21. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia; ABl. L 343 vom 22. Dezember 2017, S. 78.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

EU/Russische Föderation – Restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine

Verlängerung der Sanktionen

Beschluss (GASP) 2017/2426 des Rates vom 21. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 343 vom 22. Dezember 2017, S. 77.

Die bereits geltenden restriktiven Maßnahmen werden um weitere sechs Monate bis zum 31. Juli 2018 verlängert.

Mitteilung an bestimmte Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 441 vom 22. Dezember 2017, S. 13.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017