Restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

VERORDNUNG (EG) Nr. 314/2004 DES RATES vom 19. Februar 2004  über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/223 DER KOMMISSION vom 15. Februar 2018.

Der Rat ist weiterhin der Auffassung, dass die Regierung Simbabwes nach wie vor an schweren Verstößen gegen die Menschenrechte beteiligt ist. Der Rat hält es daher für erforderlich, die restriktiven Maßnahmen gegen die Regierung Simbabwes und diejenigen, die in erster Linie die Verantwortung für diese Verstöße tragen, aufrechtzuerhalten, solange die Verstöße anhalten.

Die Verordnung über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe 16.02.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Kongo DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenlisten

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/202 des Rates vom 9. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo; ABl. L 38 vom 10. Februar 2018, S. 19.

Vier Personen werden in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Anhang I Teil a wird entsprechend geändert. Gleichzeitig werden zwei der benannten Personen aus der Liste in Anhang II gestrichen. Hintergrund ist ein Beschluss des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 1. Februar 2018.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo 10.02.2018

Durchführungsverordnung (EU) 2018/197 des Rates vom 9. Februar 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen; ABl. L 38 vom 10. Februar 2018, S. 2.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Die Anhänge I und Ia der Verordnung werden entsprechend geändert.

thumbnail of Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen 10.02.2018

Mitteilung an die Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/202 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/197 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo unterliegen; ABl. C 51 vom 10. Februar 2018, S. 1 sowie

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo unterliegen 10.02.2018

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, unterliegen; ABl. C 51 vom 10. Februar 2018, S. 3.

thumbnail of Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo 10.02.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/203 des Rates vom 9. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 38 vom 10. Februar 2018, S. 23.

Anhang V wird aktualisiert. Der Eintrag zu einem Schiff wird aktualisiert. Der Name des Schiffes CAPRICORN wird in NADINE geändert. Die in Anhang V benannten Schiffe unterliegen Verboten, die unter anderem die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Europäischen Union betreffen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/200 der Kommission vom 9. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 38 vom 10. Februar 2018, S. 11.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang V der Verordnung wird entsprechend geändert.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 10.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU-Anti-Folter-Verordnung – Änderung der Länderliste, für die eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt

Delegierte Verordnung (EU) 2018/181 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs IIIb der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten; ABl. L 40 vom 13. Februar 2018, S. 1.

Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, sowie Vermittlungstätigkeiten oder technische Hilfe in Bezug auf diese Güter unterliegen in der Europäischen Union Ausfuhrbeschränkungen, die in Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 geregelt sind. Für die Ausfuhr ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig.

Für Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft und dies durch internationale Verpflichtungen bekräftigt haben, gilt eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union. Die Dominikanische Republik, São Tomé und Príncipe sowie Togo werden in diese Liste der Länder, für die eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union gilt, aufgenommen.

thumbnail of bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter 14.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/167 des Rates vom 2. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 31 vom 3. Februar 2018, S. 84.

Anhang V wird aktualisiert. Der Eintrag zu dem Schiff LYNN S wird aktualisiert. Die in Anhang V benannten Schiffe unterliegen Verboten, die unter anderem die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Europäischen Union betreffen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sicherheitsrats der vereinten Nationen.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/166 der Kommission vom 2. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 31 vom 3. Februar 2018, S. 82.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang V der Verordnung wird entsprechend geändert.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 06.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Südsudan – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/168 des Rates vom 2. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 31 vom 3. Februar 2018, S. 86.

Drei Personen werden auf die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, in Anhang II aufgenommen. Grund ist die weiterhin angespannte Sicherheitslage im Südsudan und das mangelnde Engagement einiger Akteure für den Friedensprozess.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/164 des Rates vom 2. Februar 2018 zur Durchführung des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 31 vom 3. Februar 2018, S. 1.

Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 wird um drei Personen erweitert. Damit wird die oben genannte Änderung übernommen.

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/168 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/164 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen; ABl. C41 vom 3. Februar 2018, S. 5.

sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen; ABl. C41 vom 3. Februar 2018, S. 6

thumbnail of Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan 05.02.2017

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Tunesien – Restriktive Maßnahmen werden verlängert

Beschluss (GASP) 2018/141 des Rates vom 29. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien; ABl. L 25 vom 30. Januar 2018, S. 38.

Der Beschluss 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien wird nach einer Überprüfung über den 31.1.2018 hinaus bis zum 31. Januar 2019 verlängert. Außerdem werden die Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/137 des Rates vom 29. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien; ABl. L 25 vom 30. Januar 2018, S. 1.

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird geändert; die Angaben zu einer Person werden aktualisiert.

 

Mitteilung an die Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/141 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/137 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen; ABl. C 33 vom 30. Januar 2018, S. 2; sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/137, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen; ABl. C 33 vom 30. Januar 2018, S. 3.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen Tunesien 30.01.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/132 des Rates vom 25. Januar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 22 vom 26. Januar 2018, S. 34.

Anhang V wird aktualisiert. Der Eintrag zu dem Schiff CAPRICORN wird aktualisiert. Die in Anhang V benannten Schiffe unterliegen Verboten, die unter anderem die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Europäischen Union betreffen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sicherheitsrats der vereinten Nationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/126 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 22 vom 26. Januar 2018, S. 12.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang V der Verordnung wird entsprechend geändert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/44

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 26.01.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017