Terrorismusbekämpfung – 282. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/349 der Kommission vom 8. März 2018 zur 282. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 67 vom 9. März 2018, S. 28.

 

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte 13.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/332 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl. L 63 vom 6. März 2018, S. 46.Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wird geändert: die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, werden aktualisiert.

    Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/325 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L 63 vom 6. März 2018, S. 3.Mit der Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird entsprechend geändert.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik 08.03.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Ausweitung der Sanktionen

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/331 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 63 vom 6. März 2018, S. 44.Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird geändert: Ein Eintrag zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird aktualisiert.
    Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/324 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 63 vom 6. März 2018, S. 1.Mit der Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 08.03.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

  • Beschluss (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine; ABl. L 63 vom 6. März 2018, S. 48.

    Die bestehenden restriktiven Maßnahmen werden bis zum 6. März 2019 verlängert.
    Des Weiteren werden zwei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, von der Liste gestrichen. Bei drei weiteren Personen werden die Einträge aktualisiert.

 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine; ABl. L 63 vom 6. März 2018, S. 5.

    Mit der Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt, der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 wird entsprechend geändert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Ausweitung der Sanktionen

  • Beschluss (GASP) 2018/293 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 55 vom 27. Februar 2018, S. 1.Die restriktiven Maßnahmen gegenüber Nordkorea werden verstärkt. Die Maßnahmen umfassen im Einzelnen
    • eine Ausweitung der Ausfuhrbeschränkungen von Rohöl und allen raffinierten Erdölerzeugnissen nach Nordkorea. Die Zulässigen Mengen werden von zwei Millionen auf 500.000 Barrel pro Jahr gesenkt;
    • ein Einfuhrverbot von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Maschinen, elektrischer Ausrüstung, Erd- und Steinmaterial sowie Holzwaren aus Nordkorea;
    • Ausfuhrverbote von Industriemaschinen, Beförderungsmitteln sowie Eisen, Stahl und andere Metalle nach Nordkorea;
    • Restriktive Maßnahmen gegenüber Schiffen, wenn es einen begründeten Anlass gibt anzunehmen, dass mit Hilfe dieser Schiffe gegen bestehende Sanktionen verstoßen;
    • die Rückführung von im Ausland arbeitenden nordkoreanischen Staatsangehörigen.

    Der Beschluss basiert auf der Resolution 2397(2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2017.

     

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/286 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 55 vom 27. Februar 2018, S. 15.sowie

    Verordnung (EU) 2018/285 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 55 vom 27. Februar 2018, S. 15

    Mit der Verordnung sowie Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt.

    Die Verordnung (EU) 2017/1509 erhält einen neuen Anhang XVIII, in dem die Schiffe aufgeführt werden, bei denen es einen begründeten Anlass gibt anzunehmen, dass mit Hilfe dieser Schiffe gegen bestehende Sanktionen verstoßen wird.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 28.02.2017

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/284 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 54I vom 26. Februar 2018, S. 8.

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird mit Wirkung vom 27. Februar 2018 geändert. Dieser Anhang enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Zwei Personen werden in diese Liste aufgenommen; die Angaben zu fünf weiteren Personen werden aktualisiert

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/282 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 54I vom 26. Februar 2018, S. 3

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt.  Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird entsprechend geändert.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien 28.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Terrorismusbekämpfung – 281. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/256 der Kommission vom 20. Februar 2018 zur 281. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 48 vom 21. Februar 2018, S. 39.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird mit Wirkung vom 22. Februar 2018 aktualisiert, indem ein Eintrag geändert wird.

Beschluss (GASP) 2018/283 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen; ABl. L 54I vom 26. Februar 2018, S. 1.

 

Eine weitere Person wird in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang aufgenommen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/281 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 54I vom 26. Februar 2018, S. 6.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt.  Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird entsprechend geändert.  

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) 28.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Belarus – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

Beschluss (GASP) 2018/280 des Rates vom 23. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 54 vom 24. Februar 2018, S. 16.

 

Die bestehenden Sanktionen gegenüber Belarus werden um ein weiteres Jahr bis zum 28. Februar 2019 verlängert. Ausnahmen vom Waffenembargo gibt es bisher für Biathlon-Ausrüstung. Diese Ausnahmen werden ebenfalls verlängert und auf bestimmte Kleinkalibersportgewehre, -pistolen sowie -munition für eine ausschließliche Nutzung zu Sportzwecken ausgeweitet. Die Ausfuhr aus der Europäischen Union unterliegt einem vorherigen Genehmigungsverfahren

 

Verordnung (EU) 2018/275 des Rates vom 23. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 54 vom 24. Februar 2018, S. 1.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

VERORDNUNG (EG) Nr. 881/2002 DES RATES vom 27. Mai 2002  über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida- Organisationen in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/256 DER KOMMISSION vom 20. Februar 2018.

thumbnail of Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte 23.02.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017