Terrorismusbekämpfung – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften

Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420; ABl. L 79 vom 22. März 2018, S. 7.

Nach vollständiger Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, wird die Liste mit Wirkung zum 23. März 2018 aktualisiert. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 wird aufgehoben.

 

Beschluss (GASP) 2018/475 des Rates vom 21. März 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/1426; ABl. L 79 vom 22. März 2018, S. 26.

Nach vollständiger Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, wird die Liste mit Wirkung zum 23. März 2018 aktualisiert.

Die regelmäßige Überprüfung der Liste der von den Maßnahmen betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften ist erforderlich, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste weiterhin gerechtfertigt ist.

Der bisherige Beschluss (GASP) 2017/1426 wird aufgehoben.

 

Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates); ABl. C 107 vom 22. März 2018, S. 6;

sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus unterliegen; ABl. C 107 vom 22. März 2018, S. 7.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Bosnien und Herzegowina – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2018/459 des Rates vom 19. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina; ABl. C 77 vom 20. März 2018, S. 17.

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2011/173/GASP werden die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. März 2019 verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Somalia – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/417 des Rates vom 16. März 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia ; ABl. L 75 vom 19. März 2018, S. 25.

Anhang I des Beschlusses 2010/231/GASP wird geändert. Zwei Personen werden in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.
Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/413 des Rates vom 16. März 2018 zur Durchführung des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia; ABl. L 75 vom 19. März 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 wird entsprechend geändert.

 

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Somalia unterliegen; ABl. C 103 vom 19. März 2018, S. 2
sowie
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/231/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/417 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/413 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Somalia unterliegen; ABl. C 103 vom 19. März 2018, S. 3.

thumbnail of Maßnahmen Lage in Somalia 20.03.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/420 des Rates vom 19. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 75I vom 19. März 2018, S. 3

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird mit Wirkung zum 20. März 2018 geändert. Dieser Anhang enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Vier Personen werden in diese Liste aufgenommen.

 

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/421 des Rates vom 19. März 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 75I vom 19. März 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird entsprechend geändert; vier Personen werden in die Liste aufgenommen.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien 21.03.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 224/2014

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik 15.03.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 224/2014

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, 15.03.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 69 vom 13.3.2018, S. 6.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 69 vom 13.3.2018, S. 7.

Die Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China [Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131) bzw. Weiterlesen

EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2018/391 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl. L 69 vom 13. März 2018, S. 46.

Mit dem vorliegenden Beschluss werden Änderungen bei den Ausnahmen vom Waffenembargo sowie bei den Kriterien für die Benennung der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, vorgenommen.
HIntergrund ist die Resolution 2399 (2018) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 30. Januar 2018.

 

Verordnung (EU) 2018/387 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L 69 vom 13. März 2018, S. 9.

Mit der Durchführungsverordnung werden die im oben genannten Beschluss angenommenen Änderungen hinsichtlich der Ausnahmen vom Waffenembargo und der Kriterien für das Einfrieren von Vermögenswerten umgesetzt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Russische Föderation, Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

Beschluss (GASP) 2018/392 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 69 vom 13. März 2018, S. 46.

Die bereits geltenden restriktiven Maßnahmen werden um weitere sechs Monate bis zum 15. September 2018 verlängert. Dabei handelt es sich um das Einfrieren von Vermögenswerten sowie Reiseverbote. Zudem wurden einzelne Benennungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP überprüft und die Angaben zu bestimmten Personen und Organisationen geändert.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/388 des Rates vom 12. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 69 vom 13. März 2018, S. 11.

Basierend auf den Änderungen, die sich durch den oben genannten Beschluss ergeben, wird Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 mit Wirkung zum 16. September 2017 geändert.

 

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/392 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/388 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 95 vom 13. März 2018, S. 2.
sowie
Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/388 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 95 vom 13. März 2018, S. 3

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017