Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

VERORDNUNG (EU) Nr. 359/2011 DES RATES vom 12.  April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/565 DES RATES vom 12. April 2018.

thumbnail of Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen 17.04.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

VERORDNUNG (EG) Nr. 1 183/2005 DES RATESvom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/566 DES RATES vom 12 April 2018.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen Repuplik Kongo 17.04.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Ausweitung der Sanktionen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/551 des Rates vom 6. April 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 91 vom 9. April 2018, S. 16

Die Anhänge I und IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden mit Wirkung vom 9. April 2018 geändert: eine Person und 21 Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen und 15 Schiffe zum Einfrieren von Vermögenswerten, 25 Schiffe für ein Verbot des Anlaufens von Häfen und 12 Schiffe zur Entziehung der Flagge vorgesehen. Hintergrund ist ein entsprechender Beschluss des mit VN-Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 30. März 2018.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/548 des Rates vom 6. April 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 91 vom 9. April 2018, S. 2.

Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhänge XIII und XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 werden entsprechend ergänzt.

 

Mitteilung an die Person und die Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/551 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/548 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen; ABl. C 122 vom 9.4.2018, S. 3.
sowie
Mitteilung an die betroffene Person, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/548 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegt; ABl. C 122 vom 9.4.2018, S. 4.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 11.04.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Terrorismusbekämpfung – 283. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/537 der Kommission vom 5. April 2018 zur 283. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 89 I vom 5. April 2018, S. 1.

 

  • Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wurde mit Wirkung vom 6. April 2018 aktualisiert. Ein Eintrag (Khatiba Imam Al-Bukhari (KIB)) wurde neu aufgenommen. Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 29. März 2018, die genannte Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

 

  • Mitteilung an Khatiba Imam Al-Bukhari (KIB), dessen Name mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/537 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde; ABl. C 119 I vom 5.4.2018, S. 1

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte 11.04.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Allgemeine Genehmigungen

Mit einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 29. März 2017 (BAnz AT 29.03.2018) hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAMF) die Verlängerung und Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen bekanntgegeben:

Nr. 12 (WGG), Nr. 13 (FAG), Nr. 14 (Ventile und Pumpen),

Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit),

Nr. 17 (Frequenzumwandler),

Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung),

Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge),

Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte),

Nr. 21 (Schutzausrüstung),

Nr. 22 (Sprengstoffe), der Allgemeinen Genehmigung

Nr. 23 (Wiederausfuhr), Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen),

Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen),

Nr. 26 (Streitkräfte),

Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) und

Nr. 30 (Nicht sensitive Irangeschäfte)

 

Quelle:Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

EU/Sudan – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/516 des Rates vom 27. März 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2014/450/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan; ABl. L 84 vom 28. März 2018, S. 22.

Die Angaben zu drei Personen im Anhang des Beschlusses 2014/450/GASP werden aktualisiert. Dieser Anhang enthält die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/512 des Rates vom 27. März 2018 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan; ABl. L 84 vom 28. März 2018, S. 13.

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 wird geändert wird. Die Einträge zu drei Personen werden aktualisiert.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

Beschluss (GASP) 2018/476 des Rates vom 21. März 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 79 vom 22. März 2018, S. 30.

Die bestehenden Sanktionen, die einzelne Personen betreffen, werden um ein weiteres halbes Jahr bis zum 2. Oktober 2018 verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Ägypten – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen; Aktualisierung der Anhänge

Beschluss (GASP) 2018/466 des Rates vom 21. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. L 78I vom 21. März 2018, S. 3.

Die bestehenden Sanktionen werden um ein weiteres Jahr bis zum 22. März 2019 verlängert.
Der Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Diese Anhang wird geändert: Sechs Personen werden von der Liste gestrichen, bei vier weiteren Personen werden die Informationen aktualisiert.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/465 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. L 78I vom 21. März 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 wird entsprechend geändert.

 

Mitteilung an die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/172/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/466 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/465 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten Anwendung finden; ABl. C 107 vom 22. März 2018, S. 4;

sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/465 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten, unterliegen; ABl. C 107 vom 22. März 2018, S. 5.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017