Terrorismusbekämpfung – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften

Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420; ABl. L 79 vom 22. März 2018, S. 7.

Nach vollständiger Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, wird die Liste mit Wirkung zum 23. März 2018 aktualisiert. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 wird aufgehoben.

 

Beschluss (GASP) 2018/475 des Rates vom 21. März 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/1426; ABl. L 79 vom 22. März 2018, S. 26.

Nach vollständiger Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, wird die Liste mit Wirkung zum 23. März 2018 aktualisiert.

Die regelmäßige Überprüfung der Liste der von den Maßnahmen betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften ist erforderlich, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste weiterhin gerechtfertigt ist.

Der bisherige Beschluss (GASP) 2017/1426 wird aufgehoben.

 

Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates); ABl. C 107 vom 22. März 2018, S. 6;

sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus unterliegen; ABl. C 107 vom 22. März 2018, S. 7.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017