EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2018/391 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl. L 69 vom 13. März 2018, S. 46.

Mit dem vorliegenden Beschluss werden Änderungen bei den Ausnahmen vom Waffenembargo sowie bei den Kriterien für die Benennung der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, vorgenommen.
HIntergrund ist die Resolution 2399 (2018) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 30. Januar 2018.

 

Verordnung (EU) 2018/387 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L 69 vom 13. März 2018, S. 9.

Mit der Durchführungsverordnung werden die im oben genannten Beschluss angenommenen Änderungen hinsichtlich der Ausnahmen vom Waffenembargo und der Kriterien für das Einfrieren von Vermögenswerten umgesetzt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017