EU/Russische Föderation, Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

Beschluss (GASP) 2018/392 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 69 vom 13. März 2018, S. 46.

Die bereits geltenden restriktiven Maßnahmen werden um weitere sechs Monate bis zum 15. September 2018 verlängert. Dabei handelt es sich um das Einfrieren von Vermögenswerten sowie Reiseverbote. Zudem wurden einzelne Benennungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP überprüft und die Angaben zu bestimmten Personen und Organisationen geändert.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/388 des Rates vom 12. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 69 vom 13. März 2018, S. 11.

Basierend auf den Änderungen, die sich durch den oben genannten Beschluss ergeben, wird Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 mit Wirkung zum 16. September 2017 geändert.

 

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/392 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/388 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 95 vom 13. März 2018, S. 2.
sowie
Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/388 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 95 vom 13. März 2018, S. 3

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017