EU/Südsudan – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/168 des Rates vom 2. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 31 vom 3. Februar 2018, S. 86.

Drei Personen werden auf die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, in Anhang II aufgenommen. Grund ist die weiterhin angespannte Sicherheitslage im Südsudan und das mangelnde Engagement einiger Akteure für den Friedensprozess.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/164 des Rates vom 2. Februar 2018 zur Durchführung des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 31 vom 3. Februar 2018, S. 1.

Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 wird um drei Personen erweitert. Damit wird die oben genannte Änderung übernommen.

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/168 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/164 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen; ABl. C41 vom 3. Februar 2018, S. 5.

sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen; ABl. C41 vom 3. Februar 2018, S. 6

thumbnail of Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan 05.02.2017

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017