Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Außenwirtschaft
Information zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 ab dem 19.12.2017
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2268 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) wurde Anhang I dieser Verordnung geändert. Diese Änderungen betrifft auch die Struktur des Teils 2 der Kategorie 5 des Anhangs I. Die dort erfassten Güter werden teilweise in anderen Nummern der Kategorie 5 Teil 2 aufgeführt. Diese Änderungen betreffen Güter der Nummern 5a002a1, 5D002a und 5D002d des bisherigen Anhangs I, die nunmehr von den Nummern 5A002a, 5D002a1 und 5D002b des Anhangs I erfasst werden. Diese Umstrukturierungen führen zu einem entsprechenden Änderungsbedarf in Abschnitt II Ziffer 4.3 d), der durch die Änderungsbekanntmachung zu Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 aufgegriffen wird.
Eine Ausweitung des Kreises der zugelassenen Güter ergibt sich hieraus nicht.
Mit diesen Änderungen ist keine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 verbunden. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 bleibt weiterhin bis zum 31.03.2018 gültig. Eine weitere Verlängerung dieser Allgemeinen Genehmigung bis zum 31. März 2019 ist jedoch beabsichtigt.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Aktualisierung der Anhänge der EG-Dual-use-Verordnung
Am 26. September 2017 hat die EU-Kommission die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aktualisiert. Die Inkraftsetzung ist jetzt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU L334 vom 15.12.2017 erfolgt.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017
Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 30
Am 11.12.2017 wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Diese begünstigt den Abschluss bestimmter schuldrechtlicher Kaufverträge über Güter der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Iran-Embargoverordnung) sowie bestimmte Lieferungen von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung an bestimmte iranische Personen im Sinne dieser Verordnung nebst entsprechender Technischer Hilfe. Weiterlesen
Vorabinformation zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16
Mit der Delegierten Verordnung zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) wird Anhang I–eins dieser Verordnung geändert.
Die Umstrukturierungen führen zu einem entsprechenden Änderungsbedarf, der durch die Änderungsbekanntmachung zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 aufgegriffen wird. Weiterlesen
EU/Kongo DR – Restriktive Maßnahmen
Verlängerung der Maßnahmen
- Beschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo; ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 19.Die mit Beschluss 2010/788/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30) angenommenen und im Dezember 2016 mit Beschluss (GASP) 2016/2231 (ABl. L 336I vom 12.12.2016, S. 7) angepassten restriktiven Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo werden bis 12. Dezember 2018 verlängert.
- Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/2282 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo unterliegen; ABl. C 425 vom 12.12.2017, S. 7.
- Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, unterliegen; ABl. C 425 vom 12.12.2017, S. 8.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017
EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen
- Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2265 des Rates vom 7. Dezember 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 53.
In Abschnitt B (Organisationen) des Anhangs V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird der Eintrag 1 geändert. Grundlage ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 27. November 2017. Die Änderung ist am 8.12.2017 in Kraft getreten.
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/2260 der Kommission vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 39.
Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44, der eine Liste der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten Schiffe enthält, wird mit Wirkung vom 8.12.2017 geändert. Die in der Liste genannten Schiffe unterliegen nach der Verordnung einigen Verboten, die u. a. die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union betreffen.
Grundlage der jetzigen Änderung ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 27. November 2017, in dem die der Identifizierung dienenden Angaben zu dem Schiff CAPRICORN, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, geändert wurden.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017
Europäische Union bietet digitale Sanktionsübersicht an
Die Europäische Union (EU) bietet online eine Übersicht zu eigenen Sanktionsregimen (EU Sanctions Map) an. Diese Sanktionslandkarte ermöglicht einen grafischen Überblick zu aktuell bestehenden Sanktionsvorgaben der EU sowie zu deren inhaltlicher Ausgestaltung. Die EU Sanctions Map beinhaltet jedoch keine Informationen zu Sanktionsregimen aus Drittstaaten oder zu nationalen Sanktionen einzelner EU-Mitgliedsstaaten.
Link: https://www.sanctionsmap.eu/
Quelle: European Commission
EU/Russische Föderation, Ukraine – Restriktive Maßnahmen
Beschluss (GASP) 2017/2214 des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 316 vom 1. Dezember 2017, S. 20
Der Beschluss legt Ausnahmeregelungen für Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent fest. Hydrazin ist ein Erzeugnis, das in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst und für den Betrieb des ExoMars-Trägermoduls und die Erprobung und den Betrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020 erforderlich ist.
Bestimmte Tätigkeiten sind künftig erlaubt, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Das Verbot für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin gilt nicht, wenn die Gesamtmenge an Hydrazin, das zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020 bestimmt ist, die anhand der Erfordernisse jeder Phase dieser Mission berechnet wird, für die gesamte Dauer der Mission 5 000 kg nicht überschreiten. Zudem darf die Gesamtmenge an Hydrazin, das für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020 bestimmt ist, 300 kg nicht überschreiten. Es ist außerdem eine Genehmigung seitens eines Mitgliedstaates erforderlich.
Hintergrund sind frühere Ratsbeschlüsse, dass die europäische Raumfahrtindustrie nicht von den restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland berührt werden sollte.
Verordnung (EU) 2017/2212 des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 316 vom 1. Dezember 2017, S. 15.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017
EU/Irak – Restriktive Maßnahmen
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2217 der Kommission vom 1. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 318 vom 2. Dezember 2017, S. 23.
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird aktualisiert, ein Eintrag wird gestrichen. Der Anhang enthält eine Liste staatlicher Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieden sind. Hintergrund ist ein Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017






