EU/Russische Föderation, Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2017/2214 des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 316 vom 1. Dezember 2017, S. 20

Der Beschluss legt Ausnahmeregelungen für Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent fest. Hydrazin ist ein Erzeugnis, das in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst und für den Betrieb des ExoMars-Trägermoduls und die Erprobung und den Betrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020 erforderlich ist.

Bestimmte Tätigkeiten sind künftig erlaubt, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Das Verbot für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die  Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin gilt nicht, wenn die Gesamtmenge an Hydrazin, das zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020 bestimmt ist, die anhand der Erfordernisse jeder Phase dieser Mission berechnet wird, für die gesamte Dauer der Mission 5 000 kg nicht überschreiten. Zudem darf die Gesamtmenge an Hydrazin, das für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020 bestimmt ist, 300 kg nicht überschreiten. Es ist außerdem eine Genehmigung seitens eines Mitgliedstaates erforderlich.

Hintergrund sind frühere Ratsbeschlüsse, dass die europäische Raumfahrtindustrie nicht von den restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland berührt werden sollte.

Verordnung (EU) 2017/2212 des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 316 vom 1. Dezember 2017, S. 15.

thumbnail of Russlands, die die Lage in der Ukraine 05.12.2017

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017