Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 30

Am 11.12.2017 wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Diese begünstigt den Abschluss bestimmter schuldrechtlicher Kaufverträge über Güter der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Iran-Embargoverordnung) sowie bestimmte Lieferungen von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung an bestimmte iranische Personen im Sinne dieser Verordnung nebst entsprechender Technischer Hilfe.

Diese Allgemeine Genehmigung knüpft an die jüngere Auslegung der Genehmigungstatbestände der Iran-Embargoverordnung an, insbesondere an die Auslegung, wonach der Abschluss eines Kaufvertrags eigenständig genehmigungspflichtig ist. In exportkontrollrechtlicher Hinsicht besteht jedoch kein grundsätzliches Bedürfnis, bereits die einer etwaigen Ausfuhr vorgelagerten Rechtsgeschäfte ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss von Verkaufsverträgen sowie Lieferungen innerhalb Deutschlands oder des übrigen Zollgebiets der Europäischen Union, sofern die Einhaltung der Zielsetzungen der Iran-Embargoverordnung gewährleistet ist.

Beachten Sie aber bitte, dass diese Allgemeine Genehmigung keine Ausfuhren in den Iran oder an iranische Personen außerhalb der EU erfasst. Für Ausfuhren von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB in den Iran oder an iranische Personen außerhalb der EU bedarf es weiterhin der Ausfuhrgenehmigung des BAFA.

 

Quellle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle