Vorabinformation zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16

Mit der Delegierten Verordnung zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) wird Anhang I–eins dieser Verordnung geändert.

Die Umstrukturierungen führen zu einem entsprechenden Änderungsbedarf, der durch die Änderungsbekanntmachung zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 aufgegriffen wird.

Mit der Delegierten Verordnung zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) wird Anhang I dieser Verordnung geändert. Diese Änderungen betrifft auch die Struktur des Teils 2 der Kategorie 5 des Anhangs I. Die dort erfassten Güter werden teilweise in anderen Nummern der Kategorie 5 Teil 2 aufgeführt. Diese Änderungen betreffen Güter der Nummern 5a002a1, 5D002a und 5D002d des bisherigen Anhangs I, die nunmehr von den Nummern 5A002a, 5D002a1 und 5D002b des Anhangs I erfasst werden. Diese Umstrukturierungen führen zu einem entsprechenden Änderungsbedarf in Abschnitt II Ziffer 4.3 d), der durch die Änderungsbekanntmachung zu Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 aufgegriffen wird.

Eine Ausweitung des Kreises der zugelassenen Güter ergibt sich hieraus nicht.

Mit diesen Änderungen ist keine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 verbunden. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 bleibt weiterhin bis zum 31.03.2018 gültig. Eine weitere Verlängerung dieser Allgemeinen Genehmigung bis zum 31. März 2019 ist jedoch beabsichtigt.

Beachten Sie bitte, dass diese Änderung derzeit noch nicht in Kraft ist. Die Veröffentlichung dieser Änderung im Bundesanzeiger ist jedoch bereits veranlasst. Sobald die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 im Bundesanzeiger bekannt gegeben wurde, erfolgt eine ergänzende Information. Der nachfolgende Text der Änderungsbekanntmachung dient nur der Vorabinformation und kann darüber hinaus eine eigenverantwortliche Prüfung der Voraussetzungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 nicht ersetzen.

 

Quelle: Budesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle