EU/Russische Föderation, Ukraine – Restriktive Maßnahmen

  • Beschluss (GASP) 2017/2163 des Rates vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 304 vom 21. November 2017, S. 51.Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird aktualisiert. Eine weitere Person wird in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen. Es handelt sich dabei um Gouverneur von Swastopol, Dmitry Vladimirovich Ovsyannikov.  Er wurde in den Wahlen, die am 10. September 2017 von der Russischen Föderation in der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol durchgeführt wurden, zum „Gouverneur von Sewastopol“ gewählt.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/2153 des Rates vom 20. November 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 304 vom 21. November 2017, S. 3.Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Die in Anhang I Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen, Organisationen und Einrichtungen wird entsprechend angepasst.
  • Mitteilung an die Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/2163 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2153 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegt; ABl. C 393 vom 21. November 2017, S. 2sowie

    Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2153 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 393 vom 21. November 2017, S. 3.

    Die betroffenen Personen und Organisationen können vor dem 27. Oktober 2017 beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Verordnung (EU) 2017/2063 und Beschluss (GASP) 2017/2074 (Venezuela)

Überblick über die Embargomaßnahmen

Am 13. November 2017 hat die Europäische Union durch den Beschluss GASP 2017/2074 auf die Krise in Venezuela und insbesondere auf die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen und übermäßigen Gewaltanwendungen in Venezuela reagiert und restriktive Maßnahmen erlassen. Dieser Beschluss wurde mit Verordnung (EU) 2017/2063 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Weiterlesen

Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 2017/1509

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1548, steht zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 17.11.2017

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus,

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 2580/2001

Die Verordnung über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, 17.11.017

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2008 des Rates vom 8. November 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 290 vom 9. November 2017, S. 22.

Anhang V wird aktualisiert. Es handelt sich hierbei um eine Änderung eines Eintrags zu einem Schiff, das restriktiven Maßnahmen unterliegt. Die benannten Schiffe unterliegen Verboten, die unter anderem die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Europäischen Union betreffen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sicherheitsrats der vereinten Nationen.

 

Mitteilung an den Eigner des Schiffes LYNN S, das in die Liste nach Artikel 1 Buchstabe h und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Schiffe, die vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden, aufgenommen wurde. Die Benennung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2006 der Kommission bis zum 18. Januar 2018 verlängert und der betreffende Eintrag geändert; ABl.  C  377 vom 9. November 2017, S. 27.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 10.11.2017

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 02.11.2017

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Sudan – Restriktive Maßnahmen

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1948 des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2014/450/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan; ABl. L 276 vom 26. Oktober 2017, S. 60.

    Der Anhang des Durchführungsbeschlusses wird geändert. Die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, werden aktualisiert.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1942 des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan; ABl. L 276 vom 26. Oktober 2017, S. 1.

    Anhang I der Durchführungsverordnung wird aktualisiert. Damit wird die oben genannte Änderung übernommen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Burundi – Restriktive Maßnahmen

Sanktionen werden verlängert

  • Beschluss (GASP) 2017/1933 des Rates vom 23. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi; ABl. L 273 vom 24. Oktober 2017, S. 9
  • Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates in der durch Beschluss (GASP) 2017/1933 des Rates geänderten Fassung und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen; ABl. C 358 vom 24. Oktober 2017, S. 3.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Guinea – Restriktive Maßnahmen

Sanktionen werden verlängert

  • Beschluss (GASP) 2017/1934 des Rates vom 23. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea; ABl. L 273 vom 24. Oktober 2017, S. 10.
  • Mitteilung an die Personen, für die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/1934, und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea gelten; ABl. C 358 vom 24. Oktober 2017, S. 4.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017