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EU-Antidumping auf Windkrafttürme aus Stahl aus China: Durchführungsverordnung (EU) 2026/198 ändert Unternehmensbezeichnung bei TARIC-Code C730
Durchführungsverordnung (EU) 2026/198 der Kommission vom 28. Januar 2026, ABl. L vom 29.01.2026, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1036.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/198 hat die Europäische Kommission eine gezielte Anpassung der bestehenden Antidumpingregelung für bestimmte gewerbliche Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China vorgenommen. Inhalt der Änderung ist keine neue Zollmaßnahme und auch keine Änderung des Warenkreises, sondern die berichtigende Ersetzung des Unternehmensnamens eines bereits von der Maßnahme erfassten Herstellers im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239.
Konkret wird der bisherige Name Shanghai Taisheng Wind Power Equipment Co., Ltd. durch TSP Wind Power Group Co., Ltd. ersetzt. Der zugewiesene TARIC-Zusatzcode C730 bleibt unverändert bestehen. Nach Prüfung der Kommission führte die Umfirmierung zu keiner neuen Beziehung zu anderen, bislang nicht untersuchten Unternehmensgruppen. Daher bleibt auch der für das Unternehmen maßgebliche Antidumpingzollsatz von 11,2 % unverändert.
Besonders wichtig für die Zollpraxis ist die zeitliche Wirkung der Änderung. Der TARIC-Zusatzcode C730 gilt laut Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/198 ab dem 26. März 2025 für TSP Wind Power Group Co., Ltd.. Soweit auf Einfuhren von Waren dieses Herstellers endgültige Zölle entrichtet wurden, die den nach der geänderten Fassung zutreffenden Antidumpingzoll übersteigen, kommen nach den geltenden Zollvorschriften Erstattung oder Erlass in Betracht.
Für Unternehmen bedeutet dies vor allem operativen Handlungsbedarf bei der Pflege von Lieferantenstammdaten, TARIC-Zuordnungen, Zollanmeldedaten und internen Prüfprozessen. Gerade bei Antidumpingmaßnahmen genügt es nicht, nur die Warennummer zu prüfen. Auch die korrekte Zuordnung des betroffenen Herstellers und des einschlägigen TARIC-Zusatzcodes ist entscheidend, um die richtige zollrechtliche Behandlung sicherzustellen und Überzahlungen oder fehlerhafte Deklarationen zu vermeiden.
Die Verordnung zeigt erneut, dass auch scheinbar formale Änderungen – wie eine Umfirmierung – unmittelbare praktische Auswirkungen auf Zollabwicklung, Nachweisführung und mögliche Erstattungsverfahren haben können. Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung bestehender Antidumpingfälle, der Bewertung von Erstattungsmöglichkeiten sowie bei der Anpassung interner Prozesse und Kontrollsysteme.
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