Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen

Die Ausgabe 2021 des Merkblatts wird nicht zum 1. Januar nächsten Jahres veröffentlicht werden.

Die Ausgabe 2021 des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen wird nicht wie in den Jahren zuvor üblich zum 1. Januar veröffentlicht werden. Die Ausgabe 2020 ist daher grundsätzlich weiterhin unter Beachtung ggf. abweichender Regelungen (z.B. Einführung des Ländercodes XI für Nordirland) anzuwenden.

Zum 6. März 2021 werden die ATLAS-Fachanwendungen Ausfuhr und Versand an den Stand des UZK und insbesondere an die Anhänge B von UZK-DA und UZK-IA angepasst. Hierbei werden ATLAS-Ausfuhr und ATLAS-Versand bereits den Anforderungen der überarbeiteten Anhänge B UZK-DA/IA entsprechen, die Anfang nächsten Jahres im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.

Eine Neufassung des Merkblatts wird voraussichtlich im März 2021 vorliegen, welches dann für die Bereiche Ausfuhr und Versand neu gefasst sein wird.

thumbnail of 1Merkblatt zu Zollanmeldungen,summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen 2020

 

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in China

Klarstellung bezüglich der bestehenden Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1994 der Kommission vom 4. Dezember 2020 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle; ABl. L 410 vom 7. Dezember 2020, S. 67. Weiterlesen

Antidumping – Folien aus Aluminium mit Ursprung in Russland

Maßnahmen treten außer Kraft

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 436 vom 18. Dezember 2020, S. 22.

Auf Einfuhren von Folien aus Aluminium mit Ursprung in Russland bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2015/2385 eingeführt wurden.

Diese Maßnahmen treten am 19. Dezember 2020 außer Kraft.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Antidumping – Folien aus Aluminium mit Ursprung in China Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 336 vom 18. Dezember 2020, S. 10.

Auf Einfuhren von Folien aus Aluminium mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführt wurden.

Die Europäische Kommission hatte im März 2020 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 19. Dezember 2020 bekannt gegeben.

Daraufhin erhielt sie einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung. Der Antrag wurde von Unionsherstellern eingereicht, auf die rund 90 Prozent der gesamten Unionsproduktion bestimmter Folien aus Aluminium entfallen.

Die Überprüfung betrifft Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: KN-Code ex 7607 11 19

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Kombinierte Nomenklatur – Gesalzene und getrocknete Tomatenhälften – 2002 10 90

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2080 der Kommission vom 9. Dezember 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 423 vom 15. Dezember 2020, S. 3.

Anmerkung:

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Gesalzene und getrocknete Tomatenhälften, zum unmittelbaren Genuss geeignet. Der Salzgehalt liegt zwischen 10,65 GHT und 17,35 GHT. Je nach Höhe des Salzgehalts wird die Ware in verschiedene Qualitätskategorien für unterschiedliche Zwecke eingeteilt.

Bei der Herstellung werden frische Tomaten geschnitten, gesalzen und anschließend zur Trocknung der Sonne ausgesetzt. Das Salzen dient in erster Linie der Würzung und zur Kategorisierung für die Qualitätsklassen. Als Nebeneffekt beschleunigt das Salzen das Trocknen und macht das Produkt haltbar.

Die Ware ist in Vakuumverpackungen unterschiedlicher Größe in Kartons aufgemacht, die bei einer Temperatur von weniger als 5 °C gelagert werden.“

Die Ware ist als „Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht“ einzureihen:

Einreihung nach 2002 10 9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2080 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 3) zur Einreihung von gesalzenen und getrockneten Tomatenhälften in den KN-Code 2002 10 90

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

EU-Dual-Use-Verordnung – Aktualisierung der Anhänge

Neue Güterlisten ab 15. Dezember 2020

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1749 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck; ABl. L 421 vom 14. Dezember 2020, S. 1.

Die Anhänge der Dual-Use-Verordnung (EG Nr. 428/2009) wurden aktualisiert. Die Verordnung tritt zum 15. Dezember 2020 in Kraft.

Die Aktualisierungen betreffen folgende Anhänge:

  • Anhang I (Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck) sowie IIg
  • Anhänge IIa bis IIf (allgemeine Ausfuhrgenehmigungen)
  • Anhang IV

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

 

EU/Kongo – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2021; ABl. L 419 vom 11. Dezember 2020, S. 5;
Beschluss (GASP) 2020/2033; ABl. L 419 vom 11. Dezember 2020, S. 30.

Die bestehenden Sanktionen werden um ein weiteres Jahr, bis zum 12. Dezember 2021, verlängert.

Eine Person wird aus der Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen. Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP wird entsprechend aktualisiert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1183/2005

Die Verordnung über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, steht zum Download bereit.

thumbnail of Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020