Antidumping – Korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in China

Klarstellung bezüglich der bestehenden Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1994 der Kommission vom 4. Dezember 2020 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle; ABl. L 410 vom 7. Dezember 2020, S. 67.

Auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 eingeführt w(Durchführungurden. Diese Maßnahmen wurden infolge einer Umgehungsuntersuchung im August 2020 auf geringfügig veränderte korrosionsbeständige Stähle ausgeweitet sverordnung 2020/1156).

Die Bestimmung enthielt jedoch keinen ausdrücklichen Hinweis auf die anwendbaren Zölle, die für Einfuhren der geringfügig veränderten Ware erhoben werden. Die Kommission stellt deswegen die Höhe der Zölle klar: Der ausgeweitete Zoll entspricht dem Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in Höhe von 27,9 % und gilt rückwirkend ab 6. August 2020.

Ausgenommen von der Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen sind weiterhin Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt wurden:

  • Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd
  • Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020