Kombinierte Nomenklatur – Gesalzene und getrocknete Tomatenhälften – 2002 10 90

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2080 der Kommission vom 9. Dezember 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 423 vom 15. Dezember 2020, S. 3.

Anmerkung:

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Gesalzene und getrocknete Tomatenhälften, zum unmittelbaren Genuss geeignet. Der Salzgehalt liegt zwischen 10,65 GHT und 17,35 GHT. Je nach Höhe des Salzgehalts wird die Ware in verschiedene Qualitätskategorien für unterschiedliche Zwecke eingeteilt.

Bei der Herstellung werden frische Tomaten geschnitten, gesalzen und anschließend zur Trocknung der Sonne ausgesetzt. Das Salzen dient in erster Linie der Würzung und zur Kategorisierung für die Qualitätsklassen. Als Nebeneffekt beschleunigt das Salzen das Trocknen und macht das Produkt haltbar.

Die Ware ist in Vakuumverpackungen unterschiedlicher Größe in Kartons aufgemacht, die bei einer Temperatur von weniger als 5 °C gelagert werden.“

Die Ware ist als „Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht“ einzureihen:

Einreihung nach 2002 10 9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2080 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 3) zur Einreihung von gesalzenen und getrockneten Tomatenhälften in den KN-Code 2002 10 90

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020