Verbrauchsteuerrechtliche Folgen des Brexit

Mit dem EU-Austritt erlöschen alle verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnisse und Zulassungen und Registrierungen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz im Vereinigten Königreich (GBR).

Verbrauchsteuerrechtlich ist ein direktes Versenden oder Empfangen von unversteuerten und versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das und aus dem GBR nach dem Austrittsdatum nicht mehr möglich. Vielmehr sind derartige Vorgänge künftig als zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren zu behandeln, für die die Bestimmungen des Zollrechts Anwendung finden.

Nach Umsetzung des Brexit darf eine Beförderung von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach GBR nur noch nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung mit EMCS unter Beachtung der hierfür bekannten Verfahrensabläufe erfolgen. Eine Aktualisierung des Status der Beförderung bei der Weiterverfolgung in EMCS wird nicht mehr möglich sein, das heißt, dass die manuelle Erledigung eines EMCS-Vorgangs nur in der nationalen Verbrauchsteueranwendung des betroffenen Mitgliedstaats und nicht im gemeinsamen Bereich von EMCS sichtbar sein wird.

EMCS-Beförderungsvorgänge aus GBR sind durch die deutschen Empfänger auch nach dem Austrittsdatum ordnungsgemäß mittels Abgabe der entsprechenden Eingangsmeldung zu beenden, sofern die Ware bis zum Austrittsdatum bereits beim Empfänger eingegangen ist.

EMCS-Beförderungsvorgänge nach GBR können durch die britischen Empfänger nach dem Austrittsdatum nicht länger mittels Abgabe der entsprechenden Eingangsmeldung beendet werden. In diesen Fällen erfolgt die Erledigung der Beförderungsvorgänge unter Anerkennung von Ersatznachweisen manuell. Dies geht mit einem hohen Aufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Verwaltung einher.

Es wird daher dringend empfohlen, möglichst alle offenen Beförderungsvorgänge mit Bestimmungsland GBR für Waren, die bereits vor dem Austrittsdatum beim Empfänger eingegangen sind, durch den britischen Empfänger beenden zu lassen. Nur so kann eine weitergehende steuerrechtliche Würdigung durch die jeweils zuständigen Hauptzollämter entfallen.

 

Quelle: Zoll.de

Goldplättchen mit einem Gewicht zwischen 5 und 100 g. – in die Unterposition 7108 13 10 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Goldplättchen mit einem Gewicht zwischen 5 und 100 g.

Das Gold wird geschmolzen und dann ausgewalzt, wodurch die gewünschte Dicke erzielt wird. Danach wird das Produkt in die gewünschte Größe und Form zugeschnitten. Abschließend werden die Plättchen geprägt, d. h. sie werden mittels eines auf einer Presse angebrachten Prägestempels gekennzeichnet, um so auf der Oberfläche den Feingehalt, den amtlichen Stempel und die Seriennummer anzubringen.Die Waren können durch Hinzufügen einer bildlichen Darstellung individuell gestaltet werden. Mittels eines Lasers können die Plättchen außerdem mit QR-Codes versehen werden.

Einreihung:

Die Goldplättchen sind in Anwendung der AV 1 und 6 als „Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug, zu nicht monetären Zwecken; Halbzeug in Form von Stäben, Drähten und Profilen, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm“ in die Unterposition 7108 13 10 einzureihen.

Begründung:

Die Goldplättchen sind noch als „Halbzeug“ anzusehen. Das Vorhandensein von Prägestempeln, Markierungen oder Codes macht die Waren nicht zu Erzeugnissen, die in Teilkapitel III einzureihen sind.

Quelle: Zoll.de

Yoga-Rad“ – Yoga-Übungsgerät, – in die Unterposition 9506 91 90 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Sog. „Yoga-Rad“ – Yoga-Übungsgerät, das als Hilfsmittel bei verschiedenen Übungen der körperlichen Ertüchtigung verwendet wird

Einreihung:

Das „Yoga-Rad“ ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „Übungsgerät für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik, ohne Systeme zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen“ in die Unterposition 9506 91 90 einzureihen.

Begründung:

Aufgrund seiner spezifischen Form und Widerstandsfähigkeit sowie anderer präziser Eigenschaften (Oberfläche aus rutschfestem Material) ist diese Ware speziell als Hilfsmittel zum Ausführen von Übungen der körperlichen Ertüchtigung (z. B. “Yoga”) erkennbar.

Quelle: Zoll de.

Taschen mit Kordeln werden als “Reisetaschen, Toilettentaschen, Rucksäcke und Taschen für Sportartikel“ in KN-Code 4202 92 91 eingereiht.

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar  2019:

Taschen mit Kordeln  werden als “Reisetaschen, Toilettentaschen, Rucksäcke und Taschen für Sportartikel“ in KN-Code 4202 92  91 eingereiht. Die Einreihung wird durch die AV 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und durch den Wortlaut der KN-Codes 4202, 4202 92 und 4202 92 91 bestimmt.

Es ist objektiv nicht möglich Taschen mit Kordeln  von Rucksäcken abzugrenzen. Weder die Größe noch die Tragfähigkeit, weder die Gurte/Schnüre noch das Material können ein Unterscheidungskriterium sein. Im Allgemeinen sind solche Waren als Rucksäcke konzipiert und werden auf dem Rücken getragen. Rucksäcke können starr und fest oder fein und weich sein, sie können dreidimensional oder flach sein, und sie können feste Gurte oder Schnüre haben. Auch das Vorhandensein und die Art eines Verschlussmechanismus sind kein entscheidendes Kriterium für die Einstufung unter den KN-Code 4202 92 91. Es gibt keine spezifischen Kriterien, die eine solche “leichte Version” von Taschen mit Schnüren von Rucksäcken abgrenzen würden.

Beispiele:

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Kopfbedeckungen mit integrierten Bluetooth-Kopfhörern – in den KN-Code 6505 00 90 als andere gewirkte oder gestrickte Hüte und andere Kopfbedeckungen einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Kopfbedeckungen mit integrierten Bluetooth-Kopfhörern

Diese Kopfbedeckungen schützen vor Kälte, gleichzeitig kann man aufgrund des integrierten Bluetooth-Kopfhörers aber auch Musik hören, Anrufe annehmen und beenden.

Einreihung:

Kopfbedeckungen mit integrierten Bluetooth-Kopfhörern sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 in den KN-Code 6505 00 90 als andere gewirkte oder gestrickte Hüte und andere Kopfbedeckungen einzureihen.

Begründung:

Es gibt einen EU-Vorschlag an die WZO mit dem Ziel, die Nomenklatur durch Hinzufügung einer neuen Anmerkung 15 zu Abschnitt XI zu ändern. Danach sollen Textilprodukte, die elektronische Waren enthalten, durch Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 (b) als zusammengesetzte Waren in den Abschnitt XI eingereiht werden. Dieses soll hier analog auch auf Waren des Abschnitts XII übertragen werden. Kopfbedeckungen aus textilem Material gehören zu Position 6505, Kopfhörer oder Ohrhörer gehören zu Position 8518. Folglich verleiht die Kopfbedeckung dem Produkt seinen wesentlichen Charakter.

Quelle: Zoll de.

Fahne/Banner aus bedruckten Spinnstoffen – sind als Werbedrucke in die Position 4911 einzureihen. Die übrigen Flaggen, Banner usw. sind in die Position 6307 einzureihen.

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Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Fahne/Banner aus bedruckten Spinnstoffen

Es handelt sich um Artikel, die hauptsächlich aus rechteckigen, konfektionierten textilen Flächengebilden bestehen (gewirkt oder gewebt). Die Kanten sind gesäumt und eine Kante ist entweder so gesäumt, dass ein Tunnel zum Einsetzen eines Fahnenmastes entsteht oder es gibt eine Konstruktion mit Bändern oder Ösenstreben zur Befestigung an einem Mast oder einer Schnur.

Auf dem Stoff sind entweder Texte oder Symbole oder Motive oder Bilder oder eine Kombination dieser vier Dinge abgedruckt. Die Drucke vermitteln eine Botschaft, es handelt sich nicht nur um dekorative Muster.

Einreihung:

Fahnen und Banner usw., die eine Werbebotschaft übermitteln, sind als Werbedrucke in die Position 4911 einzureihen. Die übrigen Flaggen, Banner usw. sind in die Position 6307 einzureihen.

Begründung:

Eine klare Werbebotschaft ist die Trennlinie zwischen einer Einreihung in die Positionen 4911 und 6307. Flaggen und Banner werden als gewerbliches Werbematerial in die Position 4911 eingereiht, vorausgesetzt der Werbezweck verleiht der Flagge bzw. dem Banner ihren/seinen wesentlichen Charakter.

Quelle: Zll.de

Vakuumpumpe zum Entfernen von Sekret aus den Nasengängen eines Kindes – in die Position 8414 als „Vakuumpumpe“ einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Nasensauger

Es handelt sich im Wesentlichen um eine Vakuumpumpe zum Entfernen von Sekret aus den Nasengängen eines Kindes, um ihm das Atmen zu erleichtern. Die Ware umfasst einen Aufbewahrungsbeutel sowie zwei weiche, flexible Silikonaufsätze, die die Verwendung für das Baby angenehmer machen sollen. Außerdem kann der Sauger zur Ablenkung des Kindes zwölf Melodien abspielen. Betrieben wird der Nasensauger mit zwei AA-Batterien.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Position 8414 als „Vakuumpumpe“ einzureihen.

Begründung:

Die Funktionsweise der Ware stellt sich wie folgt dar: in den Nasengängen des Kindes wird ein Vakuum erzeugt, um ein Fluid (Schleim) zu transportieren. Daher ist seine Funktion mit der einer „Vakuumpumpe“ vergleichbar.

Quelle: Zoll.de