Gemäß Artikel 3.16 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (EU-Japan-EPA) dürfen die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei den Einführer ersuchen, als Teil der Zolleinfuhrerklärung oder als Anlage dazu, eine Erklärung zu liefern, soweit der Einführer dazu in der Lage ist, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen des Kapitels 3 “Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren” des EU-Japan-EPA erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Präferenzbehandlung auf Grundlage des Wissens des Einführers oder einer Erklärung zum Ursprung des Ausführers beantragt wird.
Seit Inkrafttreten des Abkommens zeigt sich, dass der japanische Zoll regelmäßig eine solche Erklärung beim japanischen Einführer anfordert, wenn dieser als Grundlage der Präferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung des europäischen Ausführers anmeldet. Nach einer Bekanntmachung Japans vom 14. März 2019 ist der japanische Einführer von EU-Ursprungwaren allerdings nicht dazu verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben, wenn er nicht dazu in der Lage ist. Der japanische Einführer ist auch nicht dazu verpflichtet, die für die Erklärung notwendigen Informationen vom EU-Ausführer, der die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, zu erhalten. Das Fehlen einer solchen Erklärung führt nicht zur Ablehnung der Präferenzbehandlung in Japan.
Für EU-Ausführer bedeutet dies, dass sie nicht dazu verpflichtet sind, neben der Erklärung zum Ursprung noch weitere Erklärungen oder Informationen über Produktionsverfahren, Werte von Vormaterialien etc. zu liefern, auch wenn der Einführer in Japan sie darum ersucht.
Weitere Einzelheiten können auch der Website der Europäischen Kommission zu Japan entnommen werden.
Quelle: Zoll de.